Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so hat der Beschuldigte einen Anspruch auf Anwendung dieser Bestimmung. Hinsichtlich der - als Ermessensentscheidung zu treffenden - Straffestsetzung ist aus der Begründung des Bescheides - entgegen § 60 AVG iVm § 24 VStG - nicht nachvollziehbar, ob und in welcher Weise die belangte Behörde ihre Entscheidung nach den Kriterien des § 19 VStG ausgerichtet hat. So fehlt eine Auseinandersetzung mit dem objektiven Unrechtsgehalt der Tat (Erfolgsunwert) völlig. Was die subjektiven Kriterien der Strafbemessung anbelangt, wird zwar erwähnt, daß die Tatsache, wonach der Berufungswerber vom "Verbot des Verbrennens dürrer Zweige auf eigenem Grundstück" nichts gewußt hätte, nicht geeignet sei, das Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift auszuschließen. Auf Grund welcher Überlegungen die belangte Behörde sich zu dieser Feststellung veranlaßt sah, ist allerdings nicht ausgeführt. Auch eine Auseinandersetzung mit den übrigen Strafbemessungskriterien (Milderungs-/Erschwerungsgründe; persönliche Verhältnisse des Beschuldigten) kann dem Bescheid nicht entnommen werden. Ebenso fehlt eine Begründung für die im Verhältnis zur minimalen Geldstrafe auffällige Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe. Die Einsicht in den zugleich mit der Berufung vorgelegten Strafakt macht deutlich, daß die dem Schuldspruch zugrundegelegte Sachverhaltsannahme einer starken Rauchentwicklung durch Ergebnisse eines Beweisverfahrens nicht gedeckt ist. Im Strafakt ist nur das Faktum einer am Tattag erfolgten, telefonischen Beschwerde an den Gendarmerieposten Altheim dokumentiert; der nähere Inhalt der Beschwerde selbst geht aus der Anzeige vom 5.6.1994 des GPK X an die belangte Behörde nicht hervor. Veranlaßt durch den Anruf haben sich zwei Gendarmeriebeamte zum Anwesen des Berufungswerbers begeben. Sie haben dort allerdings nur festgestellt, daß im Garten "kurz zuvor Äste und Sträucher angezündet worden waren." Zu Art und Intensität einer Rauchentwicklung sowie darüber, daß die erhebenden Beamten den Rauch unmittelbar wahrgenommen hätten, enthält die Anzeige gleichfalls keinen Hinweis.
Irgendwelche sonstigen Ermittlungsschritte zur Feststellung des dem Schuldspruch als maßgebend zugrundegelegten Sachverhalts hat die belangte Behörde nicht gesetzt. Weder der Beschwerdeführer noch die Gendarmeriebeamten sind als Zeugen vernommen worden. Der Strafakt gibt auch keinen beweiskräftigen Aufschluß darüber, ob die beschwerdeführende Privatperson durch die Rauchentwicklung tatsächlich unzumutbar belästigt worden ist oder wenigstens (und aus welchen Gründen) die konkrete Möglichkeit einer solchen Belästigung bestanden hatte. Im Ergebnis offenbart der Strafakt gravierende Feststellungsmängel des Ermittlungsverfahrens. Ist aber schon die Art und Intensität der Rauchentwicklung nicht ermittelt worden, stand die Subsumtion des eben dadurch wesentlich unvollständig gebliebenen Sachverhalts auf eine Verletzung der Grundsätze gemäß § 8 Z3 und Z5 O.ö. AWG von vornherein auf schwankendem Boden. Die Schlußfolgerung dahin nämlich, daß tatsächlich durch den Rauch eine Luftverunreinigung schon über das unvermeidliche Ausmaß hinaus wenigstens konkret vorstellbar gewesen ist (Z3) und die Verursachung einer Belästigung zB von Nachbarn schon im unzumutbaren Ausmaß wenigstens konkret zu befürchten gewesen ist (Z5), konnte in diesem Fall mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit wohl kaum gezogen werden. Mit anderen Worten: Die Tatfrage hätte vor Fällung des Straferkenntnisses jedenfalls noch einer weiteren Klärung bedurft.
Im übrigen enthält der rechtskräftige - und einer Änderung durch den unabhängigen Verwaltungssenat deswegen nicht zugängliche - Schuldspruch nicht die im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Blickwinkel des Konkretisierungsgebotes gemäß § 44a Z1 VStG erforderliche persönliche Anlastung aller hier wesentlichen Tatumstände. Diesem Erfordernis eines persönlich an den Täter gerichteten Vorwurfs genügt weder das ziffernmäßige Zitat der Vorschriften noch die abstrakte Wiedergabe des Gesetzestextes (vgl. diesbzgl. die grundsätzlichen Ausführungen in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren
4. A 1990), 939).
Aus diesen Gründen geht der unabhängige Verwaltungssenat im Zweifel zugunsten des Berufungswerbers davon aus, daß die inkriminierte Rauchentwicklung die von den genannten Grundsätzen geschützten Interessen nur in einem die Erheblichkeitsschwelle gerade noch überschreitenden Ausmaß beeinträchtigt hat. Demgemäß ist der Erfolg der Übertretung, dh das konkret verwirklichte Unrecht so unbedeutend gewesen, daß eben dadurch auch nur eine bloß geringfügige Tatschuld begründet sein konnte (vgl. Erk. UVS OÖ 9.9.1994, VwSen-260085/8/Wei).
Daraus folgt, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 erster Satz VStG erfüllt sind. Von der Verhängung einer Strafe war daher abzusehen. Im Hinblick auf die Rechtskraft des Schuldspruchs erübrigt sich dessen gleichzeitige Bestätigung. Die Erteilung einer Ermahnung iSd § 21 Abs.1 zweiter Satz VStG hält der unabhängige Verwaltungssenat bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände dieses Falles nicht für erforderlich.
Das Absehen von der Strafe bewirkt, daß Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen sind und die Kostenentscheidung der Strafbehörde aufzuheben ist. Eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Vorbereitung dieser Entscheidung war nicht durchzuführen.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen hält der unabhängige Verwaltungssenat zu den Besonderheiten dieses Falles noch fest:
Der Schuldspruch hat in den Tatvorwurf nicht aufgenommen, daß die Äste und Sträucher als Abfälle verbrannt worden bzw. zu erfassen gewesen sind. Der Vorwurf dieses wesentlichen Tatbestandsmerkmals fehlt auch in der Strafverfügung vom 13.6.1994 als erste Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs.2 VStG. Damit aber ist der Tatverdacht nicht bestimmt genug iSd auch für die Verfolgungshandlung beachtlichen Konkretisierungsgebotes gemäß § 44a Z1 VStG formuliert worden. Hat aber keine iSd Rspr. des VwGH taugliche Verfolgungshandlung (zB Erk. 25.1.1994, 93/04/0200) stattgefunden, ist - unbeschadet der nun gegebenen Rechtskraft des Schuldspruchs - die Verjährungsfrist von Anfang an nicht unterbrochen worden.
Darüber hinaus ist der unterlassene Vorwurf des Tatbestandsmerkmals 'Abfälle' hier auch ein Indiz dafür, daß - aus dem Blickwinkel des objektiven Abfallbegriffs des O.ö. AWG (§ 2 Abs.1 Z2) - die angenommene Verletzung der genannten Grundsätze des § 8 O.ö. AWG nicht so schwerwiegend gewesen ist, daß der Mißstand nur mit den Mitteln der Abfallbehandlung, und nicht zunächst zB mit den Mitteln der Luftreinhaltung hätte bekämpft werden können (vgl. Norbert Wimmer, in ÖJZ 1992, Heft 21, Zum Abfallbegriff im österreichischen Recht, 722 f).
In diesem Zusammenhang fällt auf, daß das von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses so formulierte "Verbot des Verbrennens dürrer Zweige auf eigenem Grundstück" auf eine gedankliche Herleitung aus dem Luftreinhalterecht hindeutet. Dem O.ö. AWG aber kann im Rechtssinne ein solche Verbotsvorschrift nicht so ohne weiteres entnommen werden (vgl. in diesem Zusammenhang das zu einem hier vergleichbaren Anwendungsfall des Luftreinhalterechts gefällte h. Erkenntnis v. 16.12.1993, VwSen-210113/2/Ga/La).
Den nach diesem Verfahrensergebnis somit verbleibenden und, wie dargelegt, dem unabhängigen Verwaltungssenat schon rechtskräftig vorgelegenen, gleichwohl zum Nachteil des Beschuldigten das Gesetz offenkundig verletzenden Schuldspruch wird die belangte Behörde mit Hilfe der Möglichkeiten des § 52a VStG aus der Rechtsordnung beseitigen können.