Der Berufungswerber macht zunächst geltend, daß wegen des Sammelns von Druckgaspackungen gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren beim Landesgericht W. zu Zl. XX, schon anhängig sei und daher gemäß § 39 Abs.1 Einleitung AWG keine Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde vorliege. Dieser auf die Subsidiarität zielende Einwand läßt allerdings nicht erkennen, ob das bezeichnete und offenbar noch nicht mit einer Entscheidung rechtskräftig abgeschlossene gerichtliche Strafverfahren tatsächlich die vorliegend in Verfolgung gezogene Tat erfaßt. Dahingehende Ermittlungen sind freilich wegen der in diesem Fall schon nach der Aktenlage aus anderen Gründen auszusprechenden Aufhebung nicht mehr anzustellen.
Anzumerken ist jedoch: Grundsätzlich wäre es in einer Konstellation wie hier aus Gründen der Verfahrensökonomie und möglichsten Kostenersparnis (§ 39 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG) bereits der belangten Behörde obgelegen, selbst dem Einwand des Berufungswerbers nachzugehen und - bei Zutreffen - das Straferkenntnis im Wege der BerufungsVORentscheidung gemäß § 64a AVG (iVm § 24 VStG) aufzuheben und sodann das Verfahren gemäß § 30 Abs.2 VStG auszusetzen.
Der Berufungswerber wendet sich weiters gegen die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde und ist mit dem darauf bezogenen Vorbringen im Recht.
Gemäß § 39 Abs.1 lit.a AWG begeht eine mit Geldstrafe von 50.000 S bis 500.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß Z1 dieser Vorschrift die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers ... ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs.1 erforderlichen Erlaubnis zu sein... .
§ 15 Abs.1 AWG ordnet an, daß, wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) ..., hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes bedarf.
Schon im denselben Beschuldigten und dieselbe belangte Strafbehörde in einer vergleichbaren Fallkonstellation betreffenden h. Erkenntnis vom 31. Mai 1995, VwSen-310021/3/Ga/La, hat der unabhängige Verwaltungssenat ausgesprochen, daß es für eine im Lichte des Konkretisierungsgebotes gemäß § 44a Z1 VStG hinlänglich bestimmte Tatanlastung aus dem Blickwinkel der hier maßgeblichen Gebotsnorm genüge, wenn der Schuldspruch auf der unbefugt ausgeübten Sammlung des Abfalls/Altöls als wesentliches Tatbestandsmerkmal beruhe. Demgemäß bedarf es des dezidierten Vorwurfs des Abholens oder des Entgegennehmens dann nicht, wenn sonst hinreichend klargestellt scheint, wofür der Beschuldigte bestraft worden ist (vgl VwGH 25.10.1994, 94/05/0143). Ausgehend davon, stellt das Tatbild nach objektiven Kriterien entscheidend auf die Tätigkeit ab, einerlei, ob diese durch ein Abholen direkt beim Kunden bzw. von einer Örtlichkeit außerhalb des eigenen Betriebsgeländes oder durch ein Entgegennehmen (von einem bekannten/unbekannten Anlieferer) auf dem dafür vorgesehenen Betriebsgelände nachgewiesen ist.
Damit aber ist als Tatort iSd § 27 Abs.1 iVm § 2 Abs.2 VStG jener Ort maßgeblich, an dem der Täter durch Abholen oder durch Entgegennehmen von Abfällen/Altöl gehandelt hat. Dementsprechend können sich unterschiedliche Tatorte, aber auch mehrere örtlich zuständige Strafbehörden ergeben.
Gegenständlich setzte die belangte Behörde, wie aus dem als Beweismittel eingesehenen Strafakt hervorgeht, mit der (am 6. Februar 1995 hinausgegebenen) Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2. Februar 1995 innerhalb der Verjährungsfrist nur eine (einzige) Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG, die sich jedoch vor dem Hintergrund des Tatbildes als gravierend unbestimmt erweist:
So enthält diese Verfolgungshandlung zwar die Adresse der Geschäftsleitung der involvierten Gesellschaft, nicht aber jenen Ort als Tatort, an dem die bestimmte Menge "Druckgaspackungen mit der Schlüssel-Nr. 59803" unerlaubt gesammelt worden sein soll. Auch mit der - auf die Anzeige vom 15. Dezember 1994 des Landeshauptmannes von OÖ zurückgehenden - Darstellung, wonach der gefährliche Abfall "an die EBS in W. übergeben" worden sei, ist ein Tatort im hier maßgeblichen Sinn nicht bezeichnet. Ganz offensichtlich nämlich ist damit nicht jener Ort genannt, der nach den Umständen dieses Falles für das Abholen oder das Entgegennehmen in Frage kommen kann. Davon abgesehen zöge gerade die Ortsangabe "Wien" - wäre sie im Berufungsfall als Tatortbezeichnung tauglich - die örtliche Unzuständigkeit der belangten Behörde nach sich. Vor allem ist die konkrete Anlastung des "Sammelns" überhaupt unterblieben. Der alleinige Vorwurf, gefährliche Abfälle an einen bestimmten Übernehmer (in Wien) unbefugt "übergeben" zu haben, beschreibt keinen Sachverhalt, der dem Tatbildmerkmal des Sammelns - im oben dargestellten Verständnis der als verletzt zugrundegelegten Gebotsnorm - unterstellbar wäre. Bezieht sich demnach die in der Verfolgungshandlung angeführte Tatzeit ausschließlich auf das Faktum des "Übergebens", so ist das unbefugte Sammeln der Abfälle, das logischerweise vor deren Übergabe (an einen Dritten) stattgefunden haben mußte, auch zeitlich nicht individualisiert.
Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist (hier: sechs Monate) von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde. Geht man daher mit der belangten Behörde von der Tatzeit 17. August 1994 aus, so erweist sich die inkriminierte Tat - weil gegen den Berufungswerber keine Verfolgungshandlung gesetzt wurde, in der das ihm angelastete Verhalten anders als mit dem unzureichenden Vorwurf des Übergebens an die EBS W. beschrieben wurde - seit dem 17. Februar 1995 als verjährt und bereits die Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses vom 7. September 1995 als unzulässig (vgl VwGH 4.9.1995, 94/10/0150).
Schon aus diesem Grund war das daher inhaltlich rechtswidrige Straferkenntnis aufzuheben; gleichzeitig war die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen, weil Umstände vorliegen, die die Verfolgung des Berufungswerbers in dieser Sache ausschließen. Aus Zweckmäßigkeitsgründen hält der unabhängige Verwaltungssenat aus Anlaß der Berufung noch fest:
Zum Schuldspruch des somit unzulässig gewesenen Straferkenntnisses rügt der Berufungswerber zu Recht, daß die darin - abweichend zur ersten Verfolgungshandlung! - enthaltene Ortsangabe, wonach die gefährlichen Abfälle "im o.a. Betriebsstandort", nämlich im Sitzort N. in T. gesammelt worden seien, die belangte Strafbehörde auch aus diesem Blickwinkel als örtlich unzuständig ausweist. Dahingestellt bleiben konnte, ob die im Schuldspruch näher bezifferte Menge (gesammelter! nicht: "übergebener") Druckgaspackungen von der belangten Behörde, die diesbezüglich nicht dem Bestreitungsvorbringen des Beschuldigten, sondern der Anzeige gefolgt ist, zu Recht als gefährlicher Abfall eingestuft werden durfte. Allerdings ist die in diesem Zusammenhang in der Begründung des Straferkenntnisses erwähnte Einvernahme eines Vertreters der EBS W. im vorgelegten Strafakt nicht dokumentiert, sodaß in diesem Punkt Aktenwidrigkeit vorliegt.
Gleiches gilt für die Begründung der Strafbemessung: Die dort erwähnte und als Erschwerungsgrund gewertete, einschlägige Vorstrafe ist im Strafakt nicht nachgewiesen.
Im Irrtum aber wäre (unbeschadet der freilich damit verbundenen Ingerenz auf die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde) der Berufungswerber, wenn er in dem von ihm eingewendeten behördlichen Räumungsauftrag für den Standort "..." (im politischen Bezirk G.) einen Rechtfertigungsgrund für das allenfalls dort ohne Erlaubnis schon stattgefundene Sammeln von gefährlichen Abfällen zu erkennen glaubt. Warum die Befolgung eines Räumungsbefehles für ein bestimmtes Betriebsgelände, auf dem in der Vergangenheit eine Sammeltätigkeit unbefugt ausgeübt worden wäre, einer solchen Übertretung rückwirkend die Rechtswidrigkeit hätte nehmen können, vermag der unabhängige Verwaltungssenat nicht nachzuvollziehen. Auf sich beruhen kann schließlich, daß das angefochtene Straferkenntnis im Spruchteil gemäß § 44a Z2 VStG zu Unrecht auch den § 9 VStG als verletzte Rechtsvorschrift aufzeigt (vgl VwGH 27.5.1993, 93/18/0054 mwN), und auch, daß im Spruchteil gemäß § 44a Z3 VStG als Strafnorm "§ 39 Abs.1 lit.a Z1 AWG" statt richtig (zumindest nach der diesbezüglich formal strengen Judikatur des VwGH): '§ 39 Abs.1 lit.a Einleitung AWG' angeführt ist.