Ein Vorhalt, an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit zirka 218 m2 Estrich hergestellt zu haben, ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung zu sein, ist keine verfolgungsverjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung hinsichtlich § 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung, da eine dem Gesetz entsprechende Verfolgungshandlung auch den Tatvorwurf hätte enthalten müssen, daß er durch die Herstellung des Estrichs das gebundene Gewerbe des Baumeister ausgeübt habe, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, da ohne die wesentlichen verba legalia: "ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben" der Tatvorwurf nicht dem Gesetz entsprochen hat (Einstellung des Verfahrens).