Rechtshilfeersuchen keine taugliche Verfolgungshandlung, wenn in diesem die Anzeige des Arbeitsinspektorates zwar dargestellt wird, jedoch nicht in Form und Inhalt eines gegen eine bestimmte Person gerichteten Tatvorwurfes, sondern erkennbar nur zwecks grundsätzlicher Information der ersuchten Behörde. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn und weil zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststeht, wer überhaupt als Beschuldigter zu belangen ist, sondern die ersuchte Zeugeneinvernahme gerade der Klärung dieser Frage dienen soll. Stattgabe.