Aufgrund des Beweisergebnisses kann nicht davon ausgegangen werden, daß hier dem Meldungsleger ein Ablesefehler nicht unterlaufen ist. Immerhin unterscheidet sich ein Audi 100 von einem VW Kombi doch erheblich. Ein Ablesefehler ist hier vielmehr sogar sehr wahrscheinlich. Der Meldungsleger bezeichnet dieses Fahrzeug sowohl am hinterlegten Organmandat als auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 16.12.1994 als einen Audi 100. Primär ist daher aus diesem Grund das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen.
Die Anzeige läßt schließlich mangels unmittelbarer Wahrnehmung auch nicht den zwingenden Schluß zu, daß dieses Fahrzeug in nicht erlaubter Weise an diese Stelle gelangte. Nach § 24 Abs.1 lit.n StVO 1960 ist wohl das Halten und Parken auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (zB nach § 7 Abs.4 oder nach § 52 Z1) erreicht werden können, verboten. Dies trifft aber hier schon begrifflich nicht zu, weil nicht feststeht, wann und auf welchem Weg zugefahren wurde.
Ferner sei noch bemerkt, daß es zur Konkretisierung einer Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 VStG) einer derartigen Tat, wenn - so wie offenbar hier - der Abstellort eines Fahrzeuges von verschiedenen Seiten unter Mißachtung unterschiedlicher Verbote erreicht werden konnte, es zumindest der Anführung einer verbotenen Zufahrtsvariante bedürfte (VwGH 27.5.1992, 92/02/0124). In diesem Punkt würde daher der Tatvorwurf auch dem Erfordernis nach § 44a Z1 VStG entbehren. Hier wäre daher angesichts der klaren Aktenlage aus verwaltungsökonomischen Gründen die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung indiziert gewesen.