Die, die Verfolgungsverjährung ausschließende Wirkung der Ladung des Beschuldigten im Sinne des § 32 Abs 2 VStG tritt ein, sofern sie die Sphäre der Behörde verlassen hat (ständige Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall enthielt das Konzept eines Ladungsbescheides den Vermerk -abgesendet am 01.09.1993-, während sich aus dem Rückschein des RSa-Briefes ergab, daß der Ladungsbescheid erst am 13.09.1993 beim Postamt abgestempelt und am 15.09.1993 von der Partei persönlich übernommen wurde. Der Abfertigungsvermerk vom 01.09.1993 stellte die letzte Aufzeichnung vor der Übermittlung der Schriftstücke an die Post dar. Jedoch dokumentiert der Abfertigungsvermerk nur, wann ein Schreiben aus dem Akt genommen wird; dies muß keineswegs der Tag sein, an dem das Schriftstück tatsächlich von der Behörde weggeht. Hingegen hat der Zustellschein als öffentliche Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit an sich. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, doch bedarf es dazu konkreter Darlegungen. Bloß auf Vermutungen gegründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Zustellnachweises genügen für einen Gegenbeweis nicht (VwGH 17.01.1990, 89/03/0003). In diesem Sinne traten aufgrund der im Berufungsverfahren getätigten Erhebungen keine Umstände gegen die Richtigkeit des Zustellnachweises hervor und war davon auszugehen, daß der Ladungsbescheid tatsächlich erst am 13.09.1993, und somit außerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nach § 28 Abs 2 AuslBG zur Post gegeben wurde (Tatzeit 01.03 - 01.09.1992).