Die innerhalb der Verfolgungsverjährung an das Postamt übergebene Strafverfügung zur weiteren postalischen Beförderung ist eine taugliche Verfolgungshandlung. Die Strafverfügung äußerte daher ihre die Verfolgungsverjährung ausschließende Wirkung zu dem Zeitpunkt, als sie die Sphäre der Behörde verlassen hatte.