RS UVS Kärnten 1995/11/08 KUVS-1180/1/95

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Veröffentlicht am 08.11.1995
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Rechtssatz

Um den Eintritt der Verfolgungsverjährung zu verhindern, muß dem

Beschuldigten die Tat ausreichend konkretisiert vorgehalten

werden. Beim Vorwurf nach § 25 Abs 3 StVO muß daher dem

Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist unter

anderem das ..."Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer

Kurzparkzone"... vorgehalten werden. Der Hinweis im

erstinstanzlichen Straferkenntnis ..."zum Halten oder Parken

aufgestellt"... zu haben, erfüllt diese gesetzliche

Konkretisierungspflicht nicht (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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