Um den Eintritt der Verfolgungsverjährung zu verhindern, muß dem
Beschuldigten die Tat ausreichend konkretisiert vorgehalten
werden. Beim Vorwurf nach § 25 Abs 3 StVO muß daher dem
Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist unter
anderem das ..."Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer
Kurzparkzone"... vorgehalten werden. Der Hinweis im
erstinstanzlichen Straferkenntnis ..."zum Halten oder Parken
aufgestellt"... zu haben, erfüllt diese gesetzliche
Konkretisierungspflicht nicht (Einstellung des Verfahrens).