Eine taugliche Verfolgungshandlung wegen einer Verwaltungsübertretung
nach § 3 Abs 1 Frauen-Nachtarbeitsgesetz braucht den Zeitpunkt des "Schließens der Verkaufsstelle" dann nicht zu enthalten, wenn dieser nach dem Vorbringen des Beschuldigten oder nach der Aktenlage derart gelegen ist, daß für den angelasteten Tatzeitraum die Ausnahmebestimmung des § 8a Öffnungszeitengesetz 1991 überhaupt nicht
zur Anwendung kommen kann. Für einen Tatzeitraum ab 20.15 Uhr braucht
also eine Verfolgungshandlung dann nicht den Zeitpunkt des "Schließens der Verkaufsstelle" anzugeben, wenn dieser nach dem Vorbringen des Beschuldigten oder nach der Aktenlage nicht nach 20.00
Uhr liegt. Dies ist eine Konsequenz aus dem vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsatz, daß eine Verfolgungshandlung das Nichtvorliegen eines negativen Tatbestandsmerkmales nur dann umfassen muß, wenn dessen Vorliegen behauptet wird oder aktenkundig ist (vgl VwGH 30.9.1993, 93/18/0239).