TE UVS Tirol 1995/01/23 16/1-1/1995

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Veröffentlicht am 23.01.1995
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgendes zur Last gelegt:

"Der Beschuldigte, G D, hat es als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des §9 VStG, nämlich als Filialleiter der Firma M Filiale in P, zu verantworten, daß, wie anläßlich einer lebensmittelpolizeilichen Revision am 10.11.1992 um 11.30 Uhr festgestellt wurde, dort im Geschäftsraum einen original verpackten Schinkenspeck trotz der angebrachten Kennzeichnung "kühl lagern" bei Raumtemperatur gelagert und somit im Sinne des Lebensmittelgesetzes in Verkehr gebracht wurde, obwohl dieser verpackte Schinkenspeck laut Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in I vom 14.01.1993 in Folge der Lagerung bei Raumtemperatur bereits Geruchs- und Geschmacksabweichungen aufwies und somit Anzeichen eines beginnenden Verderbs zeigte. Das Erzeugnis hat daher eine erhebliche Minderung der spezifischen wertbestimmenden Eigenschaften erfahren und war somit gemäß §8 litg des Lebensmittelgesetzes 1975 als wertgemindert zu beurteilen.

 

Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §74 Abs2 Z1 Lebensmittelgesetz 1975 iVm den oben angeführten Gesetzesbestimmungen begangen."

 

Gemäß §74 Abs2 Z1 Lebensmittelgesetz wurde über ihn eine Geldstrafe von S 2.000,--, Ersatzarrest von 4 Tagen, verhängt. Die Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens wurde mit S 200,-- bestimmt. Ferner wurden die Kosten der Untersuchung nach §45 Abs2 zweiter Satz Lebensmittelgesetz in Höhe von S 495,-- auferlegt.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde die Übertretung bestritten und geäußert, daß weder die Strafbehörde noch die Lebensmitteluntersuchungsanstalt die Dauer der Lagerung bei höherer Temperatur festgehalten und berücksichtigt habe. Der Berufungswerber habe nämlich vorgebracht, daß im November im Geschäft der Firma M nur eine Raumtemperatur von 16 bis 18 Grad Celsius zu verzeichnen sei und der Speck immer nur unter den vorgeschriebenen Lagerbedingungen gelagert war und nur am 10.11. als besonderer Blickfang zur Absatzförderung, also nur kurzfristig als verkaufsfördernde Maßnahme in den Geschäftsraum gelangt sei. Die Strafbehörde habe auch nicht festgestellt, wie lange der Speck bei kühler, also ordnungsgemäßer Lagerung, noch haltbar gewesen wäre. Es werde also der Zusammenhang zwischen der kurzfristigen knapp erhöhten Lagertemperatur von ca. 1 Grad Celsius und der Wertminderung bestritten. Außerdem habe für den Berufungswerber keine Veranlassung bestanden, diesen Speck, der von der Lebensmitteluntersuchungsanstalt geforderten genaueren Prüfung zu unterziehen, da wegen der noch offenen Haltbarkeitsdauer dazu keine Veranlassung bestanden habe. Daß die schmierige Oberfläche durch die Klarsichtfolie zu erkennen sei, sei nur eine Behauptung der Lebensmitteluntersuchungsanstalt, welcher Umstand weder dem Gutachten noch dem Probenbegleitschreiben zu entnehmen sei. Es bleibe lediglich der Vorwurf der Berufungswerber habe kurzfristig bei einer unwesentliche erhöhten Temperatur Speck gelagert, was den Vorwurf nach §20 Lebensmittelgesetz, Hygiene, rechtfertigen könnte. Da nur eine Bestrafung wegen Wertminderung nicht wegen Lagerung bei erhöhter Raumtemperatur erfolgt sei, sei mehr als ein Jahr nach dem Tatzeitpunkt eine Bestrafung nach §20 Lebensmittelgesetz nicht möglich. Es werde ausdrücklich beantragt, den Berufungswerber einzuvernehmen und das Strafverfahren einzustellen.

 

Aus dem Akt ergibt sich, daß der Berufungswerber wegen des gleichen Tatvorwurfs bereits eine Strafverfügung am 07.05.1993, Zahl , erhielt. Wegen einer Übertretung nach §74 Abs2 Z1 Lebensmittelgesetz iV mit §7 Abs1 litb wurde über ihn eine Geldstrafe von S 2.000,--, Ersatzarrest von 4 Tagen, verhängt. Weiters wurden ihm die Untersuchungskosten auferlegt. Nach dem fristgerecht ergangenen Einspruch erging eine Mitteilung an den Rechtsanwalt des Berufungswerbers, daß das unter dieser Aktenzahl laufende Strafverfahren gemäß §45 Abs1 litb VStG eingestellt wurde.

 

Nachdem es sich um den gleichen Tatvorwurf handelt, liegt ein Verfolgungshindernis vor, bei welchem die Berufungsbehörde entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.1992, Zahl 92/05/0079/1, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben hat. Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, daß sich die mit dem Schreiben verfügte Einstellung auch auf den laut dem Gutachten der Lebensmittelanstalt vorliegenden Verdacht einer unzulässigen Lagerung des Schinkenspeckes erstreckt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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