Werden dem Beschuldigten innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist mehrmals die Anzeige sowie die bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorgehalten und geht aus der Anzeige eindeutig hervor, daß dem Beschuldigten auch zur Last gelegt wurde, er habe eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 5 lit b KFG (Nichtmitführen des Zulassungsscheines) zu verantworten, so liegen darin taugliche Verfolgungshandlungen im Sinne des § 32 Abs 2 VStG vor (so auch VwGH vom 25.9.1987, Zl 87/02/0069).