Der Berufungswerber ist als organschaftlicher Vertreter des Transportunternehmens R-GmbH mit Sitz in M vor dem Hintergrund der Bestimmung des Artikel 6 Abs 4 der Verordnung (EWG) Nr. 881/1992 idF Verordnung (EG) Nr. 484/2002 dafür bestraft worden, dass er einem näher angeführten ungarischen Fahrzeuglenker bei Durchführung einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung von Ungarn nach Wien keine Fahrerbescheinigung zur Verfügung gestellt habe, sodass der betreffende Fahrer bei der Kontrolle an einem... mehr lesen...
Rechtssatz: Artikel 6 Abs 4 1. Satz der Verordnung (EWG) 881/1992 idF (EG) 484/2002, wonach der Verkehrsunternehmer dem Fahrer die Fahrerbescheinigung zur Verfügung stellt, wenn dieser ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt, regelt bloß eine notwendige Voraussetzung für das (im Text überhaupt nicht eigens erwähnte) ?Mitführen" bzw. das (im Text nur an anderer Stelle erwähnte) ?Vorzeigen" der Fahrerbescheinigung durch den Fahrer. Daraus... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat es der Beschuldigte als verantwortlicher Beauftragter eines deutschen Transportunternehmens mit Sitz in Freilassing unterlassen, dem bosnischen Fahrer eine Fahrerbescheinigung auszuhändigen und hat die Stadt Villach nach einer Lenkerkontrolle daraufhin ein Straferkenntnis gegen den Berufungswerber erlassen, so handelt es sich bei der zur Last gelegten Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz um ein Unterlassungsdelikt und ist daher der Tatort dort anzunehmen, wo der Tä... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 12.1.2004, GZ: 15.1 743/2002, wurde dem Berufungswerber im Punkt 1.) vorgeworfen, es habe am 16.2.2002 um ca. 13.45 bis 13.55 Uhr festgestellt werden können, dass im Stadtgebiet S, Kreuzung S S - S ein Plakatständer zwecks Werbung für die H im Grünbereich beim Fahrbahnteiler Richtung S (links) und E (rechts) so aufgestellt gewesen sei, dass die freie Sicht auf den Straßenverkehr nicht mehr gegeben gewesen sei. Laut Punkt 2.) se... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Tatort einer Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken ohne Bewilligung nach dem 10. Abschnitt der StVO ist der jeweilige Straßenbereich anzusehen, der zu verkehrsfremden Zwecken benützt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Benützung durch ein Unternehmen erfolgt, das Plakatständer zwecks Werbung entgegen § 82 Abs 1 StVO sichtbehindernd auf öffentlichen Straßen aufstellt (vgl VwGH 27.2.1992, 92/02/0087 und VwGH 31.3.1993, 93/02/0054 bis 0056). Schlagworte Tatort ... mehr lesen...
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien wurde dem Erstberufungswerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Ernst und Johanna T VermietungsgesmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der Zeit von 15.7.2002 bis 18.7.2002 fünf im Spruch: des Straferkenntnisses namentlich genannte, von der Firma B, M-gasse, G, überlassene ausländische Arbeiter auf der Baustelle in K, F-straße beschäftigt habe, ohne dass dafür... mehr lesen...
Rechtssatz: Schon im erstinstanzlichen Verfahren findet sich kein Hinweis darauf, dass die bewilligungslose Beschäftigung der verfahrensgegenständlichen Ausländer dem BW nicht als Einzelunternehmer (mit Sitz in NÖ) sondern als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T Vermietungs GesmbH (mit Sitz in Wien) zuzurechnen wäre. Demzufolge bestand auch schon im erstinstanzlichen Verfahren kein Grund zur Annahme, dass der Tatort der dem Berufungswerber zur Last gelegten bewilligungslosen Beschäfti... mehr lesen...
Mit Ladungsbescheid vom 26.06.2003, GZ.: A4-St317/2003 wurde der nunmehrigen Berufungswerberin G G mitgeteilt, dass das Arbeitsinspektorat Graz die in Kopie beigelegte Anzeige vom 11.06.2003 erstattet habe. Als handelsrechtliche Geschäftsführerin der M T-M H G GesmbH sei sie für diese Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates Graz vom 11.06.2003 ergibt sich, dass bei einer Besichtigung der zur "M T-M GesmbH" gehörenden Arbei... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Ladungsbescheid, der wegen Unterlassungsdelikten nach dem AZG an die handelsrechtliche Geschäftsführerin des Arbeitgebers M.Textil Mietservice H. GesmbH in G. gerichtet wurde, ist nicht von der zuständigen Tatortbehörde erlassen, wenn die Behörde bei korrekter Firmenbuchabfrage erkennen hätte können, dass die von den Delikten betroffene Betriebsstätte, die wie die erwähnte GesmbH im örtlichen Wirkungsbereich der ladenden Behörde liegt, zu einer anderen GesmbH gehört, die ih... mehr lesen...
Rechtssatz: Die zuständige Behörde gem. § 27 Abs. 1 VStG kann, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich beschleunigt oder vereinfacht wird, die Durchführung des Strafverfahrens an jene sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz hat. Die Rechtmäßigkeit der Übertragung richtet sich nach deren Zeitpunkt. Gegenständlich konnte sich die erfolgte Zuständigkeitsübertragung nur auf den Zulassungsbesitzer beziehen, da nur in Ansehung des Zulassungs... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Strafverfolgung ist diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. In den Fällen von Übertretungen nach § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte einge... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus den o.a. Bestimmungen ergibt sich, dass eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat oder bei Unterlassungsdelikten hätte handeln sollen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschuldigte es verabsäumt für das beförderte Gut einen Frachtbrief mitzuführen und ergibt sich somit, dass der Beschuldigte am Ort der Firmenleitung hätte tätig werden müssen. Dieser Sitz kann und wird in der Regel mit dem im Handelsregister eingetrage... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Stadtgemeinde F für die Einhaltung des Stmk Landarbeiterkammergesetzes 1991 verantwortlich zu sein. Er sei gemäß § 2 Abs 3 des Stmk Landarbeiterkammergesetzes als Arbeitgeber verpflichtet Namen, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung und Adresse der Bediensteten binnen 14 Tagen der Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft mitz... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatort einer Übertretung nach § 2 Abs 3 iVm § 33 Abs 2 Stmk LandarbeiterkammerG, wonach die Arbeitgeber der Steiermärkischen Landarbeiterkammer auf ihr Verlangen Namen, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung und Adresse binnen 14 Tagen mitzuteilen haben, ist der Sitz der anfragenden Landarbeiterkammer, bei der die geschuldete Leistung zu erbringen ist. Im konkreten Fall war ein Fragebogen entsprechend auszufüllen und danach an die Landarbeiterkammer zu retournieren. Diese Bestimm... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 18.03.2003, Zahl GB-124-2002, wurde dem Berufungswerber, 9971 Matrei i.O., zur Last gelegt, er sei von der Statistik Austria, Direktion Unternehmen, verpflichtet worden, bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Berichtswoche (01.09.2002 bis 07.09.2002) die für eine Erhebung des Straßengüterverkehrs erforderlichen Angaben zu machen, habe es jedoch trotz nachweislich zugestellter Mahnungen (zugestellt am 16.1... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die örtliche Zuständigkeit der Behörde nach § 27 Abs 1 VStG ist maßgebend, wo der Tatort nach jener Regelung gegeben war, die zum Zeitpunkt der Übertretung gegolten hat. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretung handelt es sich um ein sogenanntes Unterlassungsdelikt. Bei solchen Delikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon im Zusammenhang mit Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften ( Erkenntnis vom 26.2.1987, Zahl: 86/08/0231), aber auch von Vorschriften nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (vgl. Erkenntnis vom 20.9.2000, Zahl: 2000/03/0071), ausgesprochen hat... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung gemäß § 17 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, welches - unbeschadet der Regelung des § 9 Abs 2 VStG - der handelsrechtliche Geschäftsführer zu verantworten hat. Bei solchen Delikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Zusammenhang mit Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften ausgesprochen (VwGH 26.2.1987, Zahl: 86... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 11.03.2002 war über Herrn E W K gemäß § 23 Abs 1 Z 6 Güterbeförderungsgesetz wegen Übertretung der §§ 3 und 7 StraßenverkehrsstatistikG und des § 8 der Verordnung BGBl 393/1995 eine Verwaltungsstrafe von ? 363,--, im U... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Auskunftspflicht nach § 3 und § 7 Straßen- und SchienenverkehrsstatistikG iVm §§ 8 und 11 Abs 1 Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung 1995, wonach die Meldung für eine bestimmte Berichtswoche, zB bis zum Ablauf der folgenden Woche dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln ist, ist erst dann erfüllt, wenn die ausgefüllten und an das Österreichische Statistische Zentralamt eingesendeten Unterlagen bei diesem auch einlangen. Erst mit dem Ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, dass er als Beförderer es unterlassen hat, bestimmte, gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zu treffen, wie Eintragung im Beförderungspapier, die schriftliche Weisung in der Sprache des Transitlandes fehlte und die schriftliche Weisung in deutscher Sprache, die erweiterte Schutzausrüstung nicht anführte, so handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, bei welchem der Tatort dort anzunehmen ist, wo der Täter hätte handeln sollen. Nach st... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Übertragung nach § 29a VStG ist auf den Zeitpunkt der Übertragung des Strafverfahrens abzustellen. Liegt zu diesem Zeitpunkt nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt für die Lenkereigenschaft des Beschuldigten vor, ist es auch ohne Belang, ob dieser zum Zeitpunkt der erfolgten Abtretung im örtlichen Wirkungsbereich der belangten Behörde allenfalls aufhältig war. Die Unzuständigkeit der Unterbehörde ist von der Berufungsbehörde von Amts wegen wahrz... mehr lesen...
1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: ?Sie haben es als Verantwortlicher der Fa G-GmbH, etabliert in A, welche Beförderer des gefährlichen Gutes der Klasse 3 Ziffer 31c ADR (5 Container, 22 Fässer, 24 Kanister, 8229 kg UNNr 3295, Kohlenwasserstoff flüssig nag) und Klasse 3 Ziffer 22b ADR (1 Container 560 kg UNNr 2733, Amine entzündbar, ätzend nag) ADR war zu verantworten, dass dieses gefährliche Gut am 6.7.1998 um 15.10 Uhr in Wien, B-Straße Richtung stadtauswärts - B 3... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der dem Berufungswerber - als ?Verantwortlichen? (handelsrechtlicher Geschäftsführer) und somit zur Vertretung der als Beförderer tätig gewordenen GesmbH nach außen Berufenen - zur Last gelegten, in § 22 Abs 1 iVm § 42 Abs 1 GGSt pönalisierten Durchführung der Beförderung gefährlicher Güter handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, wurde ihm doch vorgeworfen, eine bestimmte vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen zu haben (Übergabe des ordnungsgemäßen Beförderungspapiers... mehr lesen...
Der Bürgermeister der Stadt Graz als erste Instanz warf dem nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis vor, als Vorstand der G L AG mit Sitz in W N dafür verantwortlich zu sein, dass näher bezeichnete Handelswaagen am 24.06.1999 in der G L AG, Filiale, G, in ungeeichtem Zustand zum Verkauf von Obst und Gemüse verwendet worden seien, obwohl Messgeräte im amtlichen und rechtsgeschäftlichen Verkehr zur Bestimmung der Masse, einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen, der Eichpflich... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verstoß gegen die Eichpflicht nach § 7 Abs 2 iVm § 8 Abs 1 MEG ist ein Unterlassungsdelikt. Daher kommt der Standort der Filiale, an dem das ungeeichte Meßgerät im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet wurde, nur dann als Tatort in Betracht, wenn für diesen einen Filialbetrieb ein verantwortlich Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG bestellt wurde. In diesem Falle sind nämlich die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschrifte... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Rechtsmittelwerber schuldig befunden, am **.**.**** als Verantwortlicher der Firma W**** dem Zulassungsbesitzer des LKW und in weiterer Folge dem Lenker des LKWs mit dem behördlichen Kennzeichen W-****GT als Absender näher bezeichnetes Gefahrgut zur Beförderung übergeben zu haben, ohne dem Beförderer ein ordnungsgemäßes Beförderungspapier zu übergeben. Dadurch habe er sich der Verwaltungsübertretung nach §7 Abs3 Z 2 GGBG iVm RN 2002 Abs3 lit a A... mehr lesen...
Rechtssatz: § 7 Abs 3 Z 2 GGBG verlangt ausschließlich für die Übergabe des Gutes die Erfüllung der dort angeführten Voraussetzungen und § 27 Abs 1 Z 2 GGBG stellt nur die vorschriftswidrige Übergabe unter Strafe. Für den Absender ist die Tat daher bereits mit Übergabe des Gutes vollendet, Tatort ist der Ort der Übergabe. mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 9.10.1998, in der Zeit von 23.20 Uhr bis 23.45 Uhr auf der A 1 (Westautobahn) auf Höhe des Strkm. 299,500 und auf der A 10 (Tauernautobahn) auf Höhe Strkm 2,6 als Lenker des LKW-Zuges mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeuges und dem Anhänger mit dem Kennzeichen die für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uh... mehr lesen...
Rechtssatz: In der Straßenverkehrsordnung fehlt eine mit § 134 Abs 3a KFG vergleichbare Bestimmung, wonach der Ort der Betretung, also der Ort der Aushändigung des im Fahrtschreiber oder im Kontrollgerät eingelegten Schaublattes, unter bestimmten Voraussetzungen als der Ort der Begehung kraftfahrrechtlicher Geschwindigkeitsüberschreitungen gilt. Daher wird auch eine Übertretung nach § 42 Abs 8 StVO (Überschreitung der für Lastkraftfahrzeugen nächtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 6... mehr lesen...