Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn J T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S H, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming vom 12.1.2000, GZ.: 15.1 1999/1532, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mangels Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde behoben.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 9.10.1998, in der Zeit von 23.20 Uhr bis 23.45 Uhr auf der A 1 (Westautobahn) auf Höhe des Strkm. 299,500 und auf der A 10 (Tauernautobahn) auf Höhe Strkm 2,6 als Lenker des LKW-Zuges mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeuges und dem Anhänger mit dem Kennzeichen die für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um zumindest 30 km/h überschritten (laut Tachographenscheibe). Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 42 Abs 8 StVO wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 3 a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (4 Tage und 12 Stunden Ersatzarrest) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende innerhalb offener Frist erhobene Berufung, mit welcher die Behebung des Straferkenntnisses begehrt wurde, da dieses im Wesentlichen und zusammengefasst keine Sachverhaltsfeststellungen enthalte und der Tatvorwurf nicht hinreichend konkretisiert worden sei.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwägungen ausgegangen:
Gemäß § 27 Abs 1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
In der Straßenverkehrsordnung 1960 ist im Unterschied zur Bestimmung des § 134 Abs 3 a KFG keine Abweichung von dieser Zuständigkeitsbestimmung enthalten, weshalb Übertretungen, die im fließenden Verkehr begangen wurden, ohne dass der Täter betreten werden konnte, gemäß § 27 Abs 1 VStG von der Behörde zu verfolgen ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Entsprechend dem vorliegenden unbedenklichen Akt der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz liegt dem gegenständlichen Strafverfahren die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg, Verkehrsabteilung, vom 21.12.1998 zu Grunde. Aus dieser Anzeige ergibt sich, dass der Berufungswerber im Zuständigkeitsbereich von Grömbing von der Sektorstreife angehalten wurde und dass bei einer Kontrolle der Tachographenscheibe bzw. aufgrund der Angabe des dem Berufungswerber nachgefahrenen Anzeigers H H, die gegenständliche Verwaltungsübertretung festgestellt wurde. Diese Anzeige wurde vom Landesgendarmeriekommando für Salzburg an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung erstattet und von dieser mit Schreiben vom 16.3.1999 nach § 27 Abs 1 VStG der Politischen Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen als aufgrund des Anhalteortes zuständigen Behörde übermittelt. In der Folge führte die Politische Expositur Gröbming das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren durch und erließ das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.
Wie bereits ausgeführt kann aber in Ansehung einer Übertretung nach § 42 Abs 8 StVO mangels eines Hinweises auf eine andere als die gemäß § 27 Abs 1 VStG örtlich zuständige Behörde nicht angenommen werden, dass eine solche Übertretung nicht am Ort der Begehung, sondern an dem hievon abweichenden Ort der Betretung begangen wurde. Es war daher nicht die Politische Expositur Gröbming zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses zuständig, weshalb das Straferkenntnis aus diesem Grunde zu beheben war.
Ergänzend wird bemerkt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark gemäß § 51 Abs 1 VStG zur Entscheidung über die vorliegende Berufung zuständig war und dass die Frage der Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde unabhängig vom Berufungsvorbringen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist.