Rechtssatz: Über Antrag des h Tribunals bezog der VfGH dieses Berufungsverfahren als Anlassfall zur eingangs zit. Zahl in die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "von 50 000" in § 39 Abs.1 lit.a AWG - als hier präjudizielle Mindeststrafe - ein. Mit Erkenntnis vom 16.3.2000, G 312/97, G 3/99 uwZ, hob der VfGH diese Mindeststrafe - mit sofortiger Wirkung und ohne dass frühere gesetzliche Bestimmungen wieder in Kraft treten - als verfassungswidrig auf. Auf Grund der Anlassfallwirku... mehr lesen...
I.) Am 1.11.1996 erstattete das Landesgendarmeriekommando Steiermark, Verkehrsabteilung, eine Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung, wonach der Lenker des PKW der Marke BMW mit dem Kennzeichen am 31.10.1996 um 21.01 Uhr auf der Südautobahn A 2, Richtungsfahrbahn Wien-Villach, Bezirk Weiz, von Strkm. 165,000 bis Strkm. 165 die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um etwa 50 km/h überschritten und in der Folge eine 80 km/h Beschränkung mit einer Fahrgeschwindigkeit ... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatort der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG ist ausschließlich der Sitz der anfragenden Behörde. Ersucht die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung um eine Lenkerauskunft und wird diese vom Zulassungsbesitzer nicht erteilt, so ist zur Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 103 Abs 2 VStG gemäß § 27 Abs 1 VStG die Bundespolizeidirektion Graz örtlich zuständig, weil sich der Sitz der anfragenden Behörde (Tatort) in Graz - somit im Sprengel der Bundespolizeidirek... mehr lesen...
Rechtssatz: Hält sich der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer kurzfristig in Klagenfurt auf, jedoch ist seit 1995 der Sitz des Unternehmens Graz, so ist im Falle von Übertretungen nach § 28 Ausländerbeschäftigungsgesetz im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw wäre von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigun... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der M-gesellschaft mbH, Sitz in Wien, P-ring, zu verantworten, dass diese Gesellschaft 1) von 30.6.1995 bis 29.6.1996 die mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.2.1995, V/1-12730/21-K, gemäß § 79 GewO 1994 vorgeschriebene Auflage Punkt 1 (Für alle vier (ein 1600, zwei 780 und ein 115 m3) Lagerbehälter und die Fundament... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die Strafbestimmung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 auf die Änderung und auf den Betrieb nach der Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage abgestellt ist, kommt auch hier die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 366 Abs 1 Z 2 leg cit zur Anwendung, wonach derartige Übertretungen am Standort der Betriebsanlage begangen werden. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Liezen als erste Instanz (die belangte Behörde) sprach laut Straferkenntnis den nunmehrigen Berufungswerber zu den Punkten 1.) bis 3.) jeweils einer Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV schuldig und verhängte Geldstrafen. Sie warf ihm sachverhaltsmäßig vor, daß er am 06.11.1995 auf einer in Trieben gelegenen Baustelle als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Franz O GmbH mit dem Sitz in G, L-straße 14 - diese ist persönlich haftende Gesellschafter... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe "es bis zum 31.7.1997 unterlassen, die Änderung des Wohnsitzes des Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg mitzuteilen, obwohl Sie als Inhaber des Waffenpasses Nr. 113221, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg am 3.11.1992, dazu verpflichtet gewesen wären. Sie haben bereits am 7.9.1995 Ihren Wohnsitz von D, W-straße 88, nach M L, P 103, verlegt und hätten diese Änderung binnen vier Wo... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatort einer Übertretung nach § 26 WaffenG (Nichtmitteilung der Wohnsitzänderung vom Inhaber eines Waffenpasses) ist jene Behörde, die den Waffenpaß ausgestellt hatte. So wird ein Unterlassungsdelikt regelmäßig dort begangen, wo der Täter hätte handeln sollen (VwGH 26.02.1987, 86/08/0231). Schlagworte Mitteilungspflicht Unterlassungsdelikt Tatort Ausstellungsbehörde mehr lesen...
Rechtssatz: Auch bei Übertretungen der BauV (Baustellenmängel) ist Tatortbehörde bei Bestrafung der handelsrechtlichen Geschäftsführer nicht die Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich die betreffende Baustelle befindet, wenn die gegenständliche GesmbH (Arbeitgeber) im Sprengel dieser Behörde keinen Firmensitz hat. Zuständig zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens in erster Instanz ist vielmehr jene Behörde, in deren Sprengel der Ort der tatsächlichen Unternehmensleitung l... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Falle von Übertretungen gemäß § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens oder der Wohnsitz des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw wäre von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen (so auch VwGH vom 19.1.1995, 94/09/0258 uva). Schreitet jedoch die Wohnsitzbehörde als Verwaltungsstrafbehörde gegen den Beschuld... mehr lesen...
Rechtssatz: In seinem Erkenntnis vom 31.01.1996, Zahl. 93/03/0156 vertrat der Verwaltungsgerichtshof (verstärkter Senat) die Auffassung, daß - wie schon im Erkenntnis vom 15.09.1995, Zahl: 95/17/211, ergangen zur vergleichbaren Bestimmung des § 1 a des Wiener Parkometergesetzes 1974 in der Fassung LGBl. 24/1987 zum Ausdruck gebracht wurde - § 103 Abs 2 KFG 1967 keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vorsieht. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Handlungsal... mehr lesen...
Rechtssatz: Im gegenständlichen Fall wurden Waren entgegen der Bestimmung des §4 Qulitätsklassengesetz verkauft. Es liegt somit ein Begehungsdelikt vor. Tatort ist folglich der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht worden ist. Dies ist der Sitz der Gesellschaft, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich jene Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Diesfalls ist dies L und wäre demnach auch die Bundespolizeidirektion L zuständig gewesen. Gemäß § 29 Abs.1 VStG kann die zuständige Behörde das Strafverfahren an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird. Von ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertragung des Strafverfahrens nach § 29a VStG ist eine Verfahrensanordnung, durch die eine Änderung in der örtlichen Zuständigkeit der Behörde herbeigeführt wird. Wird die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens von der für den Tatort zuständigen Bezirkshauptmannschaft A an den Magistrat B als Wohnsitzbehörde übertragen und vernimmt letzterer den Beschuldigten, so kann die "Rückübertragung" keine Rechtswirkung entfalten (vgl hiezu Erkenntnis des VwGH vom 30.10.1990, Z... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn die für den Tatort zuständige Behörde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG der Wohnsitzbehörde übertragen und diese den Beschuldigten vernommen hat, darf die Strafsache nicht mehr an die erstgenannte Behörde rückübertragen werden (siehe VwGH 9.6.1991, Slg 8034 A, 19.1.1978, 614/77, uvm). Wenn nun die Tatortbehörde den genannten Verwaltungsstrafakt an die Wohnsitzgemeinde übertragen hat, ist diese gehalten das gesamte weitere Strafverfahren durchzuführen und auch ... mehr lesen...
Rechtssatz: § 103 Abs 2 KFG sieht keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vor. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung. Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich, durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen vorhandenen Einlaufkasten der Post oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich allenfalls auch eines Bevollmächtigten oder eines Boten bedienen kann. Allen diesen Handlungsalternativen ist ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Fordert die Bezirkshauptmannschaft A den Beschuldigten zur Lenkerbekanntgabe auf, so ist seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.1996, Zahl. 93/03/0156 (verstärkter Senat) Erfüllungsort dieser öffentlich rechtlichen Verpflichtung des Beschuldigten der Sitz der anfragenden Behörde, somit die Bezirkshauptmannschaft A. Dementsprechend ist Tatort der Sitz der anfragenden Behörde Bezirkshauptmannschaft A und nicht der Wohnort des Beschuldigten. Wird nunmehr aber... mehr lesen...
Rechtssatz: In § 43 Abs 1 Z 1 Slbg GVG 1993 wird als Verwaltungsübertretung unter Strafe gestellt, wenn der Rechtserwerber nicht in der vorgesehenen Frist ,die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung beantragt oder die erforderliche Anzeige bei der Grundverkehrsbehörde vornimmt". Als Tatort ist dabei der Sitz der Grundverkehrsbehörde anzunehmen und ist somit die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde gegeben, in deren Sprengel sich der Sitz der Grundverkehrsbehörde ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 500,-- wegen Übertretungen des KFG 1967 verhängt. Als Tatort ist jeweils die B 65 in Fürstenfeld bzw zwischen Fürstenfeld und Rudersdorf nach dem Ortsende von Fürstenfeld ausgewiesen. Über die fristgerechte Berufung wurde erwogen: Gemäß § 27 Abs 1 VStG ist zur Durchführung des Strafverfahrens örtlich jene Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begang... mehr lesen...
Rechtssatz: Seit dem (rückwirkenden) Inkrafttreten der VStG-Novelle, BGBl Nr 620/1995, am 01 07 1995 ist eine Abtretung des Strafverfahrens gemäß § 29a VStG über die Grenzen eines Bundeslandes hinaus nicht mehr zulässig. Eine demnach erfolgte Abtretung führt zur Unzuständigkeit derjenigen Behörde des anderen Bundeslandes, an die das Strafverfahren abgetreten wird. Schlagworte Strafverfahren, Abtretungen gemäß § 29a VStG mehr lesen...
Beachte VwSen-310021/3/Ga/La vom 31.05.1995 Rechtssatz: Der Berufungswerber macht zunächst geltend, daß wegen des Sammelns von Druckgaspackungen gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren beim Landesgericht W. zu Zl. XX, schon anhängig sei und daher gemäß § 39 Abs.1 Einleitung AWG keine Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde vorliege. Dieser auf die Subsidiarität zielende Einwand läßt allerdings nicht erkennen, ob das bezeichnete und offenbar noch nicht mit einer Entscheidung rech... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Verwaltungsübertretungen nach § 366 Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung wird auf die Errichtung oder den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage abgestellt und ist Begehungsort bei solchen Verwaltungsstraftaten der Standort der Betriebsanlage und nicht der hievon abweichende Sitz der Unternehmensleitung. Damit ist die Behörde für den Standort des Unternehmens für verwaltungsstrafrechtliche Beurteilungen örtlich zuständig (Behebung des erstinstanzlichen Bescheides). mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 25.5.1994, Zl MBA 11 - S 1534/93, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als verantwortlicher Beauftragter der B Aktiengesellschaft zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeberin in ihrer Filiale in Wien, S-weg, den gesetzlichen Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer nicht entsprochen habe, da am 17.2.1993 bei sieben, im
Spruch: des Straferkenntnisses namentlich gena... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber ist zwar verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG, nicht jedoch Filialleiter der verfahrensgegenständlichen Filiale sondern Filialinspektor und übt seine Tätigkeit, wie auf Grund des durchgeführten Verfahrens feststeht, vom Sitz der Unternehmensleitung in N aus, wo er auch sein Sekretariat hat. Die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der verfahrensgegenständlichen Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz hätte der Berufungswerber daher ... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatort für die Übertretung des § 103 Abs 2 KFG ist der Ort, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert hat bzw er eine unrichtige Auskunft erteilt hat (so auch VwGH vom 14.2.1977, 1723/77 u.v.a.). Führt eine unzuständige Behörde das Verfahren erster Instanz gemäß § 103 Abs 2 KFG durch und erläßt unzuständigerweise einen Zurückweisungsbescheid, so ist dieser im Fall der Berufung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behö... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist gemäß § 27 Abs.1 VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Als Ort, an dem die gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, ist der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen (zB VwGH vom 14.1.1993, 92/18/0416). Wenngleich auch der Erfolg, nämlich konkrete Arbeiten in nicht gepölzten Künett... mehr lesen...
Beachte VwSen-220859 v. 10.2.1995 Rechtssatz: Gemäß § 39 Abs.1 lit.a AWG begeht eine mit Geldstrafe von 50.000 S bis 500.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß Z1 dieser Vorschrift die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers ... ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs.1 erforderlichen Erlaubnis zu sein. § 15 Abs.1 AWG ordnet an, daß, wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) ..., hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes bedarf. Für e... mehr lesen...
Rechtssatz: Verfehlt ist der Einwand der Berufungswerberin, daß sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft für die gegenständliche Übertretung schon deswegen nicht belangt werden könne, weil für die Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften "primär der gewerberechtliche Geschäftsführer und nicht der handelsrechtliche Geschäftsführer" verantwortlich sei. Entgegen dieser Auffassung zählen Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes keineswegs zu jenem rein gewerblichen Recht... mehr lesen...
Beachte VwSen-210153 v. 11.4.1995 Rechtssatz: Es steht grundsätzlich fest, daß jeder Abfallerzeuger (ausgenommen private Haushalte und vergleichbare Einrichtungen udgl - § 1 Abs.2 Abfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 65/1991), so auch die B. Warenhandels AG, derartige Aufzeichnungen zu führen und sie auf Verlangen der Behörde vorzulegen hat. Das "Verlangen" der Behörde manifestierte sich im vorliegenden Fall im Schreiben des Magistrates L, Baurechtsamt, als Bezirksverwaltungsbehörde, ... mehr lesen...