Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt xx vom 19.11.1991, Zl , wurde Herrn H R zur Last gelegt, es als zur Einhaltung des Öffnungszeitengesetzes für die B W AG Filiale Bgasse 40, xx A, bestellter Beauftragter zu verantworten, daß oben genannte Filiale sowohl am Freitag, dem 21.12.1990 bis 20,00 Uhr als auch am Samstag, dem 22.12.1990 bis 17,00 Uhr offen gehalten wurde, wobei das gesamte Sortiment während dieser Zeiten zum Verkauf angeboten wurde. Herr H R wurde hie... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Tatort ist bei Unternehmen jener Ort anzusehen, von dem aus der Täter gehandelt hat oder handeln hätte sollen. Bei in Filialen gegliederten Unternehmen ist in der Regel der Sitz des Unternehmens als jener Ort anzusehen, von dem aus der Beschuldigte hätte handeln sollen. mehr lesen...
Rechtssatz: Entscheidung einer örtlich unzuständigen Behörde. Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses. Ein Feilbieten im Umherziehen oder von Ort zu Ort wird dort begangen, wo sich der Standort des Gewerbes, im gegenständlichen Fall Wernstein am Inn, Bezirk Schärding am Inn, befindet, wenn auch der Erfolg, also das tatsächliche Anbieten der Leistung, außerhalb dieses Bezirkes erfolgt ist. Nachdem eine förmliche Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens von der zuständigen Bezirksh... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt xx vom 23. Juli 1991, Zl xx, wurde Herr W F gemäß §28 Abs1 (richtig §28 Abs1 Z1 lita), des Ausländerbeschäftigungsgesetzes mit einer Geldstrafe von S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte die §§28 Abs1 lita und 3 Abs1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dadurch übertreten hat, daß er am 14. Dezember 1990 in xx T, , PrzNr 38, di... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion xy hat den Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen KZ xx, xx, gem §103 Abs2 KFG 1967 schriftlich zur Bekanntgabe des Lenkers aufgefordert. Nach dem ersten Zustellversuch (RSb) an der Adresse xx, xx (Empfänger verzogen) wurde das Gendarmeriepostenkommando xx (richtig: Gendarmerieposten xx) unter Bezug auf einen Erhebungsbericht der Kriminalpolizei um Zustellung in der "Strafanstalt xx" (ohne Adressenangabe - falls zutreffend, dann richtig: S... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatort bei Nichterteilung der Lenkerauskunft ist jener, an dem der Zulassungsbesitzer hätte handeln müssen (hier im Bereich der Behörde B). Die Behörde A war zwar zum Verlangen der Lenkerauskunft zuständig. Sie wäre auch für ein Verwaltungsstrafverfahren nach den angezeigten Übertretungen der StVO zuständig gewesen, wenn die verlangte Auskunft entsprechend erteilt worden wäre. Die Behörde A hat aber ab Erlassung der Strafverfügung wegen §103 Abs2 KFG entgegen den Bestimmu... mehr lesen...
Begründung: Zur Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zur Entscheidung über die vorgelegte Berufung wird einleitend ausgeführt: Gemäß §51 Abs1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde. Da nun im angefochtenen Bescheid kein Ausspruch über den Tatort enthalten ist, ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit der tatsächliche Tatort im ... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Auslegung des im Sinne des §37 Abs1 VStG maßgebenden Begriffes des "Ortes der Begehung" muß die Bestimmung des §2 Abs2 VStG herangezogen werden. Daraus ergibt sich, daß eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen. Die gegenständliche Lenkeranfrage hätte der Beschuldigte in Wien beantworten sollen, da ihm das Schriftstück auch an seiner Adresse in Wien zugestellt word... mehr lesen...