Hat es der Beschuldigte als verantwortlicher Beauftragter eines deutschen Transportunternehmens mit Sitz in Freilassing unterlassen, dem bosnischen Fahrer eine Fahrerbescheinigung auszuhändigen und hat die Stadt Villach nach einer Lenkerkontrolle daraufhin ein Straferkenntnis gegen den Berufungswerber erlassen, so handelt es sich bei der zur Last gelegten Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz um ein Unterlassungsdelikt und ist daher der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Da nach § 27 Abs 1 VStG jene Behörde örtlich zuständig ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde (Freilassing in Deutschland), auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist (Villach), ist das bekämpfte Straferkenntnis somit wegen Unzuständigkeit aufzuheben. Hinzuweisen ist noch auf § 23 Abs 3 GütbefG 1995, wonach im Gegensatz zu anderen Verstößen nach diesem Gesetz für die allfällige Unterlassung der Erlangung der Fahrerbescheinigung im Ausland die Strafbarkeit im Inland nicht festgesetzt wird.
(Aufhebung des Bescheides)