RS UVS Wien 2003/11/26 07/A/03/87/2003

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Veröffentlicht am 26.11.2003
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Rechtssatz

Schon im erstinstanzlichen Verfahren findet sich kein Hinweis darauf, dass die bewilligungslose Beschäftigung der verfahrensgegenständlichen Ausländer dem BW nicht als Einzelunternehmer (mit Sitz in NÖ) sondern als handelsrechtlicher Geschäftsführer der T Vermietungs GesmbH (mit Sitz in Wien) zuzurechnen wäre. Demzufolge bestand auch schon im erstinstanzlichen Verfahren kein Grund zur Annahme, dass der Tatort der dem Berufungswerber zur Last gelegten bewilligungslosen Beschäftigung überlassener ausländischer Arbeitskräfte auf der Baustelle in Wien gelegen sei. Der Umstand, ob ein Beschuldigter die Tat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber, als zur Vertretung nach außen Berufener, als Geschäftsführer, als verantwortlicher Beauftragter oder als Bevollmächtigter zu verantworten hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Sachverhaltselement der ihm angelasteten Tat und wäre, so der Verwaltungsgerichtshof, insoweit diesbezüglich dem Straferkenntnis ein Mangel anhaftet, dieser im Berufungsverfahren zu beseitigen. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien findet die Berechtigung (Verpflichtung) zur Beseitigung eines dem erstinstanzlichen Straferkenntnis anhaftenden Mangels der Bezeichnung der Verantwortlichkeit ihre Schranke jedenfalls dann, wenn dadurch der erstinstanzlichen Behörde die Möglichkeit eingeräumt würde, durch die willkürliche Annahme einer tatortrelevanten Verantwortlichkeit ihre Zuständigkeit zu begründen, zumal dadurch gemäß § 51 Abs 1 VStG auch die Zuständigkeit einer anderen Berufungsbehörde (eines anderen unabhängigen Verwaltungssenates) begründet wird. Aufhebung wegen örtlicher Unzuständigkeit der Erstbehörde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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