Die zuständige Behörde gem. § 27 Abs. 1 VStG kann, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich beschleunigt oder vereinfacht wird, die Durchführung des Strafverfahrens an jene sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz hat. Die Rechtmäßigkeit der Übertragung richtet sich nach deren Zeitpunkt.
Gegenständlich konnte sich die erfolgte Zuständigkeitsübertragung nur auf den Zulassungsbesitzer beziehen, da nur in Ansehung des Zulassungsbesitzers mit einiger Wahrscheinlichkeit aus dem Kennzeichen des nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abgestellten Fahrzeuges auf dessen Wohnsitzbehörde im Sinne des § 29a VStG geschlossen werden konnte. Da zum Übertragungszeitpunkt aber noch kein Anhaltspunkt für dessen Lenkereigenschaft bestand und schließlich eine vom Zulassungsbesitzer verschiedene Person als Lenker des Kraftfahrzeuges feststand, war die Übertragung unrechtmäßig und wurde das Straferkenntnis gegen den wahren Lenker von der Wohnsitzbehörde des Zulassungsbesitzers, somit von einer unzuständigen Behörde erlassen (Aufhebung wegen Unzuständigkeit).
KUVS 1544/2/2003