Der Verstoß gegen die Eichpflicht nach § 7 Abs 2 iVm § 8 Abs 1 MEG ist ein Unterlassungsdelikt. Daher kommt der Standort der Filiale, an dem das ungeeichte Meßgerät im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet wurde, nur dann als Tatort in Betracht, wenn für diesen einen Filialbetrieb ein verantwortlich Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG bestellt wurde. In diesem Falle sind nämlich die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften am Standort der Filiale zu setzen. Hingegen ist als Tatort der Sitz des Unternehmens anzusehen, wenn der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als Filialinspektor, somit mit einem Verantwortungsbereich nicht nur für eine Filiale, zum verantwortlich Beauftragten bestellt wurde (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II [2000], E 33 und 34 zu § 27 VStG). Dasselbe gilt, wenn die Verantwortlichkeit den Vorstand der betreffenden Lebensmittel AG im Sinne des § 9 Abs 1 VStG trifft.