TE UVS Steiermark 2003/05/19 30.10-127/2002

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.2003
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des Herrn K D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E P, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 28.06.2002, GZ.: 15.1 3034/2001, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben und das Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde aufgehoben.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Stadtgemeinde F für die Einhaltung des Stmk Landarbeiterkammergesetzes 1991 verantwortlich zu sein. Er sei gemäß § 2 Abs 3 des Stmk Landarbeiterkammergesetzes als Arbeitgeber verpflichtet Namen, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung und Adresse der Bediensteten binnen 14 Tagen der Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft mitzuteilen und sei er der Aufforderung trotz nochmaliger Betreibung der obangeführten Behörde vom 14.11.2000 bis 13.06.2001 nicht nachgekommen, sondern habe mit Schreiben vom 31.10.2000 angeführt, dass er keine Dienstnehmer beschäftige, auf die die Merkmale der Zugehörigkeit der Landarbeiterkammer zutreffen. Eine Entscheidung, ob eine Kammerzugehörigkeit, der in seinem Betrieb beschäftigten GärtnerInnen bestehe oder nicht, obliege gemäß § 2 Abs 3 iVm § 27 Abs 6 Stmk Landarbeiterkammergesetz 1991, LGBl Nr 56/1991 idgF dem Vorstand der Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft. Da er der schriftlichen Aufforderung der Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 09.08.2000 iVm der Urgenz vom 13.10.2000 nicht gesetzeskonform Folge geleistet habe, habe er gegen die Bestimmung des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991 verstoßen. Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 2 Abs 3 iVm § 27 Abs 4 Stmk Landarbeiterkammergesetz 1991, LGBl Nr 56/1991 idgF verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von ? 181,68 (4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 33 Abs 1 leg cit verhängt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Stadtgemeinde F keinen Betrieb unterhalte, dessen Bedienstete unter die Bestimmungen des Stmk Landarbeiterkammergesetzes subsumiert werden könnten. Ein Bescheid des Vorstandes der Steiermärkischen Landarbeiterkammer liege nicht vor, sodass aus diesem Grund überhaupt kein strafrelevantes Verhalten des Berufungswerbers gegeben sei. Es sei vorerst eine Entscheidung darüber zu fällen, ob hinsichtlich der Bediensteten der Stadtgemeinde F überhaupt ein Zweifel an der Kammerzugehörigkeit gegeben sein könnte. Es leide daher das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel, da noch keine Klärung darüber erfolgt sei, ob der Berufungswerber zu der normierten Auskunftspflicht überhaupt verhalten war. Eine Auskunftspflicht der Stadtgemeine F und somit des Berufungswerbers sei nicht gegeben und wird daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51e Abs 3 VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwägungen ausgegangen: Gemäß § 2 Abs 3 des Stmk Landarbeiterkammergesetzes 1991 in der geltenden Fassung LGBl Nr 25/2000 entscheidet in Zweifelsfällen über die Kammerzugehörigkeit von Amtswegen oder auf Antrag der Vorstand durch schriftlichen Bescheid. Antragberechtigt sind die im Abs 1 genannten Personen oder ihr Arbeitgeber. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer auf ihr Verlangen Namen, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung und Adresse binnen 14 Tagen mitzuteilen. Gemäß § 33 Abs 2 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu ? 1.200,-- bestraft, wer den gemäß §§ 2 Abs 3, 18 Abs 3, 27 Abs 4 und 31 obliegenden Verpflichtungen trotz nachweislicher Aufforderungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bewusst unwahre Angaben macht. Gemäß § 1 Abs 1 leg cit ist der Sitz der Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft Graz und ist diese gemäß Abs 2 eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ausgehend von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 103 Abs 2 KFG ist Erfüllungsort und Tatort der Ort an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen sei, somit der Sitz der anfragenden Behörde. Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde mit jüngstem Erkenntnis vom 23.11.2001, GZ: 99/02/0369, gefestigt, wonach auch bei Anfragen des Arbeitsinspektorates gemäß § 8 Abs 3 ArbIG der Erfüllungsort der Sitz der Behörde, nämlich des Arbeitsinspektorates, ist. Die geschuldete Leistung ist an dem Ort zu erbringen, an welchem der Sitz der die Übermittlung dieser Unterlagen, Ablichtungen etc verlangenden Behörde ist und ist dieser Ort auch der Tatort bezüglich der Unterlassung der Übermittlung etwaiger Auskünfte, Unterlagen etc. Die Auskunftspflicht gemäß § 2 Abs 3 Stmk Landarbeiterkammergesetz 1991 entspricht einer behördenqualifizierten, verpflichtenden Aufforderung, welche auch mit Schreiben vom 09.08.2000 dem Bürgermeister der Stadt F unbestrittenerweise zugegangen ist. Damit erging klar und deutlich die Aufforderung binnen 14 Tagen den beiliegenden Fragebogen auszufüllen und der anfragenden Behörde Namen, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung und Adresse der Bediensteten, die mit gärtnerischen Arbeiten betraut sind, mitzuteilen. Aus dem Gesamtzusammenhang dieser Aufforderung ergibt sich, dass der Fragebogen an die Kammer zu retournieren gewesen wäre, somit der Erfüllungsort und gleichzeitig der Tatort der Sitz der Steiermärkischen Landarbeiterkammer ist und ist dieser Sitz in G, sodass die Bezirkshauptmannschaft F nicht zuständig für die Führung des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz war, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zu beheben war.

Schlagworte
Tatort Zuständigkeit Anfrage Übermittlung Fragebogen Steiermärkische Landarbeiterkammer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten