RS UVS Kärnten 2003/06/16 KUVS-1165/2/2003

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Veröffentlicht am 16.06.2003
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Rechtssatz

Aus den o.a. Bestimmungen ergibt sich, dass eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat oder bei Unterlassungsdelikten hätte handeln sollen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschuldigte es verabsäumt für das beförderte Gut einen Frachtbrief mitzuführen und ergibt sich somit, dass der Beschuldigte am Ort der Firmenleitung hätte tätig werden müssen. Dieser Sitz kann und wird in der Regel mit dem im Handelsregister eingetragenen Firmensitz identisch sein. Für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde nach dem VStG ist aber nur der Ort maßgebend, an dem die Unternehmensleitung tatsächlich ausgeübt wird, sodass aus diesem dann auf die örtliche Zuständigkeit der Behörde geschlossen werden kann. Für den vorliegenden Fall begründet die dem Beschuldigten vorgeworfene Unterlassung (fehlender Frachtbrief) eine Zuständigkeit der BH Hallein, da die Unternehmensleitung aus Scheffau agiert, womit die Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, BH Spittal/Drau, gegeben war (Aufhebung des Bescheides).

Schlagworte
Güterbeförderung, Frachtbrief, Tatort, örtliche Zuständigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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