Tatort einer Übertretung nach § 2 Abs 3 iVm § 33 Abs 2 Stmk LandarbeiterkammerG, wonach die Arbeitgeber der Steiermärkischen Landarbeiterkammer auf ihr Verlangen Namen, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung und Adresse binnen 14 Tagen mitzuteilen haben, ist der Sitz der anfragenden Landarbeiterkammer, bei der die geschuldete Leistung zu erbringen ist. Im konkreten Fall war ein Fragebogen entsprechend auszufüllen und danach an die Landarbeiterkammer zu retournieren. Diese Bestimmung des Tatortes ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 103 Abs 2 KFG, gefestigt mit dem Erkenntnis vom 23.11.2001, Zl. 99/02, wonach auch bei Anfragen des Arbeitsinspektorates gemäß § 8 Abs 3 ArbIG als Erfüllungsort der Sitz des Arbeitsinspektorates als Behörde anzusehen ist. Der Sitz der Steiermärkischen Landarbeiterkammer befindet sich nach § 1 Abs 1 Stmk LandarbeiterkammerG in Graz. Daher war die Bezirkshauptmannschaft F., in deren örtlichen Wirkungsbereich der zur Mitteilung aufgeforderte Arbeitgeber Bedienstete der dortigen Stadtgemeinde beschäftigt hätte, mangels abweichender spezieller Zuständigkeitsregelung nicht die zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständige Tatortbehörde. Das Straferkenntnis musste somit behoben werden.