§ 7 Abs 3 Z 2 GGBG verlangt ausschließlich für die Übergabe des Gutes die Erfüllung der
dort angeführten Voraussetzungen und § 27 Abs 1 Z 2 GGBG stellt nur die
vorschriftswidrige Übergabe unter Strafe. Für den Absender ist die Tat daher bereits mit
Übergabe des Gutes vollendet, Tatort ist der Ort der Übergabe.