RS UVS Niederösterreich 2001/01/17 Senat-WN-99-006

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Veröffentlicht am 17.01.2001
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Rechtssatz

§ 7 Abs 3 Z 2 GGBG verlangt ausschließlich für die Übergabe des Gutes die Erfüllung der

dort angeführten Voraussetzungen und § 27 Abs 1 Z 2 GGBG stellt nur die

vorschriftswidrige Übergabe unter Strafe. Für den Absender ist die Tat daher bereits mit

Übergabe des Gutes vollendet, Tatort ist der Ort der Übergabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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