Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W 92, ein Transporter der Firma V-GesellschaftmbH, etabl in Wien, A-straße, am 30.7.1992 in L, A-straße, neben Einfahrt Haus Nr 9, Baustelle, somit einer auswärtigen Arbeitsstelle, über die Identität von den drei im Fahrzeug befindlichen Personen trotz Aufforderung und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen den einschreitenden Organen der Behörde keine Auskunft gegeben... mehr lesen...
Rechtssatz: a) Gemäß §51 Abs1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht zur Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde. Wie der VfGH mit seiner Entscheidung vom 16.10.1991, G 187/91, G 269/91, klargestellt hat, ist bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zunächst davon auszugehen, daß ein Bescheid nicht nur aus dem
Spruch: sondern unter Umständen auch ... mehr lesen...
Beachte VwSen-220852 v. 11.2.1994; VwSen-220999 v. 21.11.1994; VwSen-280023 v. 7.2.1995 Rechtssatz: Gemäß § 39 Abs.1 lit.a AWG begeht eine mit Geldstrafe von 50.000 S bis 500.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß Z1 dieser Vorschrift die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers ... ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs.1 erforderlichen Erlaubnis zu sein. § 15 Abs.1 AWG ordnet an, daß, wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) ..., hief... mehr lesen...
Begründung: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17.1.1994, Zl 3-19.421/93-A, wurde die Berufungswerberin schuldig erkannt, sie habe es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der C GmbH für das Handelsgewerbe gemäß §103 Abs1 litb Z 25 GewO 1973, beschränkt auf den Kleinhandel im Standort Wien, S-gasse, zu verantworten, daß durch eine Angestellte der Firma C GmbH am 27.5.1993 im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus Orientteppiche feilgeboten wurden. Die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Da gemäß Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG Angelegenheiten der Straßenpolizei in die Vollzugskompetenz der Länder fallen, kann gemäß § 29a VStG ein Strafverfahren nur an eine Behörde im selben Bundesland übertragen werden. Überträgt demgemäß eine Behörde in dieser Vollzugskompetenz gemäß § 29a VStG das Strafverfahren an eine Behörde eines anderen Bundeslandes, so ist durch die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Falle der Übertretungen gegen § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung (§ 2 Abs 1 AuslBG) ausländischer Arbeitskräfte eingegangen und von dort aus wäre die allenfalls fehlende Beschäftigungsbewilligung zu beantragen. Hingegen dient die Angabe des Ortes, an dem die illegal beschäftigten Ausländer ihre Arbeitsleistung erbracht haben, nur der näheren... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatort bei Übertretungen des § 103 Abs 2 KFG ist der Ort, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert hat, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Dies ist üblicherweise der Wohnort des beschuldigten Zulassungsbesitzers, wonach sich auch die örtliche Zuständigkeit der für die Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zuständige Behörde richtet. mehr lesen...
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 21. September 1992, Zl MBA *********/92, wurde von der Fortführung des gegen Frau S S wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens gemäß §45 Abs1 Z1 VStG 1991 abgesehen und die Einstellung des Verfahrens verfügt. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat sei nicht erwiesen worden. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung des La... mehr lesen...
Beachte Hinweis auf VwGH v. 4.9.1992, Zl. 92/18/0353. Rechtssatz: Bei Aufhebung des erstbehördlichen Straferkenntnisses wegen Unzuständigkeit ist mit dieser keine Einstellung des Strafverfahrens verbunden; diese Frage ist vielmehr von der zuständigen Erstbehörde aus eigenem zu beurteilen. Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Übertretung nach dem Lebensmittelgesetz, bei der wertgeminderte Champignons feilgeboten wurden, ohne daß die Wertminderung entsprechend kenntlich gemacht wurde, ist als Tatort der Ort des Feilbietens anzusehen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht am Standort des Discount-Marktes am Ort X (Ort des Feilbietens), sondern am hievon abweichenden Sitz der Unternehmensleitung in Y begangen worden wäre. Schlag... mehr lesen...
Rechtssatz: UVS Oö örtlich nicht zuständig, über eine Berufung gegen ein wegen Übertretung des Qualitätsklassengesetzes ergangenes Straferkenntis zu entscheiden, wenn die Beschuldigte als verantwortliche Beauftragte eines in Filialen gegliederten Unternehmens fungierte, weil es hinsichtlich des Tatvorwurfes der Unterlassung der gebotenen Vorsorgehandlung nicht auf den in Oberösterreich gelegenen Standort der Filiale, sondern auf den in Vorarlberg gelegenen Sitz der Unternehmensleitung anko... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Übertretung nach dem Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen handelt es sich um eine dem Arbeitsrecht zuzurechnende Angelegenheit, bei der die gebotene Vorsorgehandlung beim Sitz der Unternehmensleitung unterlassen wurde. Es ist daher davon auszugehen, daß der nach § 27 VStG maßgebende Tatort im gegenständlichen Fall in D. gelegen ist. Dies deshalb, da der Sitz der X-Ges.m.b.H. in D. ist. Die zuletzt genannte Gesellschaft ist persönlich haftende Gesellschafterin ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nimmt die erste Instanz zu Unrecht die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung in einer Verwaltungsstrafsache wahr und wurde ihr auch nicht gemäß § 29a VStG die Zuständigkeit rechtsförmlich übertragen, ist der erstinstanzliche Bescheid von Amts wegen wegen örtlicher Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufzuheben und die Berufung als unzulässig zurückzuweisen. mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Übertretungen von arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen, ist, wenn das Unternehmen in Filialen gegliedert ist und in einer der Filialen eine arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmung mißachtet wurde, der Tatort dort anzunehmen, wo der Beschuldigte (als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufene Organ) hätte handeln sollen. Das ist üblicherweise am Ort des Sitzes der Unternehmensführung der Fall (Behebung des S... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als der nach außen Berufene des Zweigvereines "Ö************** R********************, Landesgruppe Niederösterreich", zu verantworten, daß dieser Verein am 22. März 1991 im Bezirk K und zwar im Ortsgebiet von G**** durch Gerhard R, Norbert K, Michael P, Rene P, Walter U, Aleksandar R, Franz B, Anderas H, Karl W, Manfred S, Christian F und Karl S ohne behördliche Bewilligung eine öffentliche Sammlung... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 21.3.1991 in **** O als Inhaberin der Werbeargentur "A*****" zwei ihrer Mitarbeiter als Werber für den Beitritt als Förderer der Ö*************** R****************** eingeteilt bzw werben lassen, obwohl sie nicht im Besitz einer behördlichen Bewilligung nach dem NÖ Sammlungsgesetz 1974 gewesen sei. Sie habe somit ihren beiden Mitarbeitern die Begehung einer Verwaltungsübertretung ermöglicht. Die ... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten Karl N wegen Übertretung des §27 Abs1 AZG eine Geldstrafe gemäß §28 AZG in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Der Schuldspruch dieses Straferkenntnisses enthält folgende Tatumschreibung: "Zeit: 15.6.1992 Ort: P*******, Hauptstraße *** Tatbeschreibung Anläßlich einer Überprüfung durch Organe des Arbeitsinspektorates für den *. Aufsichtsbezirk am 15.6.1992 des Betriebes in P*******, Hau... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Ort, an dem eine durch Arbeitnehmerschutzvorschriften gebotene Vorsorgehandlung unterlassen wurde, ist - wenn das gemäß §9 Abs1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ (zB handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GesmbH) verfolgt wird - jener Ort anzusehen, von dem aus der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche die ihm obliegende Unternehmensleitung im Tatzeitpunkt tatsächlich ausgeübt hat bzw ausüben hätte sollen. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 20. Mai 1992, 3- -91, wurde über den Beschuldigten K K wegen Übertretung des §366 Abs1 Z3 zweiter Fall Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe von S 35.000 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Wochen) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihm angelastet, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der K GesmbH in B dafür verantwortlich zu sein, daß diese Gesellschaft auf dem G... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Strafbestimmung des §366 Abs1 Z3 zweiter Fall Gewerbeordnung (Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne gewerbebehördlicher Genehmigung) stellt auf den Betrieb der Anlage ab, sodaß die Verwaltungsübertretung am Standort der Betriebsanlage begangen wurde. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe, wie am 3.5.1991 festgestellt wurde, auf der Parzelle Nr 55, KG H, einen ca 7 x 4 m großen Holzverschlag und somit eine Baulichkeit im Grünland errichtet und sie habe dies nicht acht Wochen vor Inangriffnahme des Bauvorhabens der Behörde angezeigt. Sie sei somit der Anzeigepflicht gemäß §5 Abs1 NÖ Naturschutzgesetz nicht nachgekommen. Aufgrund dieser Übertretung wurde über die Berufungswerberin gemä... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anzeigepflicht gemäß §5 Abs1 NÖ Naturschutzgesetz wurde dort verletzt, wo die Meldung hätte erstattet werden müssen. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe es als im Sinne des §9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A H GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 2. und 3. April 1991 in P und H und am 12. Juni 1991 in den Gemeinden S, K und F mit freien Mitarbeitern eine Werbeaktion für den Verein "Österreichische R, Landesgruppe NÖ" durchgeführt habe, wobei sich die geworbenen Fördermitglieder in der Beitrittserklärung verpflichtet... mehr lesen...
Beachte Ebenso: Senat-AM-91-058 Rechtssatz: Bestraft die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund einer Abtretung gemäß §29a VStG durch die örtlich unzuständige Behörde, dann ändert dies im Ergebnis nichts daran, daß sie als die zur Strafverfolgung örtlich zuständige Behörde tätig geworden ist. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn R V vorgeworfen, am 6. April 1991 um 21,00 Uhr im Messegelände-Vergnügungspark in xx, J Wstraße die verbotenen Spielautomaten "1942", "Cabal 88", "Ikari 86", "Operation Wolf", "Wrestle War 89", "Shooting Master 85" und "Doublo Dragon 87" aufgestellt und in Betrieb genommen zu haben. Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt. Gegen diesen Bescheid erhob der B... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem Begriff "Ort der Begehung" ergibt sich, daß eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen. mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde ein falsch bezeichnetes Lebensmittel durch Auslieferung an den Erzeugungsbetrieb, in welchem die Verpackung vorgenommen worden war, in Verkehr gesetzt, so ist als Tatort der Erzeugungsbetrieb anzusehen. Schlagworte Tatort mehr lesen...
Rechtssatz: In Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung beziehen (zum Beispiel Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes, der Arbeitnehmer und der Arbeitszeit), kommt es für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden grundsätzlich nicht auf den Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird, an; als Tatort ist in diesen Fällen der Sitz der Unternehmungsleitung anzusehen. Schlagworte Tatort mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 29. November 1991, 14/ , wurde Frau G H folgende Tat zur Last gelegt: "Sie haben es als zur Vertretung der Fa G H GesmbH nach außen Berufene (§9 VStG) zu verantworten, daß laut dienstlicher Wahrnehmung eines Sachbearbeiter für Lehrlings- und Jugendschutz von der Arbeiterkammer NÖ vom 29.04.1991 anläßlich einer Überprüfung der Filiale der genannten Gesellschaft in W N, xxplatz 10, der jugendliche Lehrling S G nur zum Schein in der bezeichneten Filiale ange... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Unternehmen, die in Filialen gegliedert sind, ist in der Regel der Sitz des Unternehmens Tatort. mehr lesen...