Bei der dem Berufungswerber - als ?Verantwortlichen? (handelsrechtlicher Geschäftsführer) und somit zur Vertretung der als Beförderer tätig gewordenen GesmbH nach außen Berufenen - zur Last gelegten, in § 22 Abs 1 iVm § 42 Abs 1 GGSt pönalisierten Durchführung der Beförderung gefährlicher Güter handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, wurde ihm doch vorgeworfen, eine bestimmte vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen zu haben (Übergabe des ordnungsgemäßen Beförderungspapiers an den Lenker). Bei einem Delikt ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgen, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammenfallen.
(Hinw VwGH vom 20.9.2000, 2000/03/0071).