Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 (AVG) iVm §24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) Folge
gegeben und das
erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.
Die Einstellung des Strafverfahrens wird nicht verfügt.
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Rechtsmittelwerber schuldig befunden, am
**.**.**** als Verantwortlicher der Firma W**** dem Zulassungsbesitzer des LKW und in
weiterer Folge dem Lenker des LKWs mit dem behördlichen Kennzeichen W-****GT als
Absender näher bezeichnetes Gefahrgut zur Beförderung übergeben zu haben, ohne dem Beförderer ein ordnungsgemäßes Beförderungspapier zu übergeben. Dadurch habe er
sich der Verwaltungsübertretung nach §7 Abs3 Z 2 GGBG iVm RN 2002 Abs3 lit a ADR,
RN 2002 Abs9 ADR und §27 Abs1 Z 1 GGBG schuldig gemacht und wurde hiefür mit
Geldstrafe in der Höhe von S 10000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) bestraft. Der Beitrag
zu den Kosten des Verfahrens wurde in der Höhe von S 1000,-- vorgeschrieben.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung beantragte der Rechtsmittelwerber die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens mit
der wesentlichen Begründung, dass sein Unternehmen den Transportauftrag an die Ö**
erteilt und der Ö** alle notwendigen Papiere für den Transport übergeben und zu keinem
Zeitpunkt einen Beförderungsvertrag mit dem Unternehmer A*** B**** (Zulassungsbesitzer des beanstandeten LKWs) oder F*** B*** (Lenker des beanstandeten LKWs)
abgeschlossen habe.
In der Berufungsverhandlung führte der Rechtsmittelwerber ergänzend aus, dass er davon
ausgegangen sei, dass der Transport ausschließlich auf der Bahn erfolge und nicht wissen
konnte, dass die Beförderung auf der Straße erfolgte. Die Ware sei am **.**.**** am W***
Frachtenbahnhof M***** der Bahn übergeben und per Bahnexpress verschickt worden. Bei
der Aufgabe sei kein Hinweis erfolgt, dass der Transport nicht per
Bahn durchgeführt
werden solle.
Vorgelegt wurde unter anderem der mit **.**.**** datierte Aufgabeschein der Ö**, W***
M*****, und in der Folge die entsprechende Rechnung der R*** C*** A*** vom **.**.****.
Der Zulassungsbesitzer des beanstandeten LKWs führte unter anderem aus, dass er auf
Grund einer seit Jahren bestehenden mündlichen Vereinbarung mit dem Stückgutmanager
der Ö** täglich mit einem LKW seiner Firma am Knoten ** (W*** N****) Frachtgut
übernehme und ausliefere. Beim gegenständlichen Transport habe es sich um einen
derartigen Transport gehandelt. Der Lenker habe von der Bahn den Frachtbrief und das Beförderungspapier übernommen.
Der seinerzeitige Lenker der beanstandeten Beförderungseinheit führte als Zeuge im Wesentlichen aus, dass er im Auftrag der Firma B**** täglich zum Knoten ** (W*** N****)
gefahren ist und dort Waren geladen hat. Am Bahnhof habe er immer von Disponenten
der Ö** den Transportauftrag und die entsprechenden Unterlagen bekommen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Gemäß §27 Abs1 Z 2 GGBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe
von S 10000,-- bis S 600000,-- zu bestrafen, wer als Absender
gefährliche Güter entgegen
§7 Abs3 zur Beförderung übergibt.
Gemäß §7 Abs3 Z 2 GGBG darf der Absender gefährliche Güter nur zur Beförderung
übergeben, wenn er dem Beförderer die vorgeschriebenen und vorschriftsmäßig
ausgefüllten Begleitpapiere oder, wenn dies in den gemäß §2 in Betracht kommenden
Vorschriften vorgesehen ist, die für die vorschriftsmäßige Erstellung dieser Begleitpapiere
erforderlichen Angaben schriftlich mitgeteilt hat, wenn dieser nicht
bereits im Besitz dieser Begleitpapiere oder schriftlichen Angaben ist.
Gemäß §3 Z 2 GGBG ist Absender der Absender gemäß Beförderungsvertrag. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Absender, wer die Beförderung angeordnet
hat. Wurde die Beförderung nicht angeordnet, so gilt der Beförderer als Absender.
Aus der Verantwortung des Berufungswerbers, den Zeugenaussagen und den vorgelegten
Unterlagen ergibt sich zweifelsfrei, dass das verfahrensgegenständliche Gefahrgut am
**.**.**** am Frachtenbahnhof M***** in W*** zur Beförderung übergeben worden ist. Aus
dem vorgelegten Aufgabeschein (Beförderungsvertrag) ergibt sich weiters zweifelsfrei,
dass die Firma ***** mit Sitz in W*** Absender dieses Gefahrgutes war.
§7 Abs3 Z 2 GGBG verlangt ausschließlich für die Übergabe des Gutes die Erfüllung der
dort angeführten Voraussetzungen und §27 Abs1 Z 2 GGBG stellt nur die
vorschriftswidrige Übergabe unter Strafe. Daraus ergibt sich, dass für den Absender die Tat bereits mit Übergabe des Gutes vollendet ist. Tatort für eine
derartige
Verwaltungsübertretung ist der Ort der Übergabe.
Auch wenn das gegenständliche Gefahrgut in W*** N**** von der Bahn auf LKW verladen
worden ist, hat der Absender das Gefahrgut zweifelsfrei in W*** der Bahn zur Beförderung
nach N**** übergeben. Auch der Firmensitz des Absenders liegt in W***, weshalb Tatort
im vorliegenden Fall ausschließlich W*** sein kann.
Die Bundespolizeidirektion W*** N**** hat daher unzuständiger Weise das vorliegende
Straferkenntnis erlassen, weshalb dieses ? ohne Eingehen auf das übrige
Berufungsvorbringen und den offensichtlich falsch angelasteten Tattag ? zu beheben war.