TE UVS Niederösterreich 2001/01/17 Senat-WN-99-006

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Veröffentlicht am 17.01.2001
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991 (AVG) iVm §24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) Folge

gegeben und das

erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Die Einstellung des Strafverfahrens wird nicht verfügt.

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Rechtsmittelwerber schuldig befunden, am

**.**.**** als Verantwortlicher der Firma W**** dem Zulassungsbesitzer des LKW und in

weiterer Folge dem Lenker des LKWs mit dem behördlichen Kennzeichen W-****GT als

Absender näher bezeichnetes Gefahrgut zur Beförderung übergeben zu haben, ohne dem Beförderer ein ordnungsgemäßes Beförderungspapier zu übergeben. Dadurch habe er

sich der Verwaltungsübertretung nach §7 Abs3 Z 2 GGBG iVm RN 2002 Abs3 lit a ADR,

RN 2002 Abs9 ADR und §27 Abs1 Z 1 GGBG schuldig gemacht und wurde hiefür mit

Geldstrafe in der Höhe von S 10000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) bestraft. Der Beitrag

zu den Kosten des Verfahrens wurde in der Höhe von S 1000,-- vorgeschrieben.

 

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung beantragte der Rechtsmittelwerber die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens mit

der wesentlichen Begründung, dass sein Unternehmen den Transportauftrag an die Ö**

erteilt und der Ö** alle notwendigen Papiere für den Transport übergeben und zu keinem

Zeitpunkt einen Beförderungsvertrag mit dem Unternehmer A*** B**** (Zulassungsbesitzer des beanstandeten LKWs) oder F*** B*** (Lenker des beanstandeten LKWs)

abgeschlossen habe.

 

In der Berufungsverhandlung führte der Rechtsmittelwerber ergänzend aus, dass er davon

ausgegangen sei, dass der Transport ausschließlich auf der Bahn erfolge und nicht wissen

konnte, dass die Beförderung auf der Straße erfolgte. Die Ware sei am **.**.**** am W***

Frachtenbahnhof M***** der Bahn übergeben und per Bahnexpress verschickt worden. Bei

der Aufgabe sei kein Hinweis erfolgt, dass der Transport nicht per

Bahn durchgeführt

werden solle.

 

Vorgelegt wurde unter anderem der mit **.**.**** datierte Aufgabeschein der Ö**, W***

M*****, und in der Folge die entsprechende Rechnung der R*** C*** A*** vom **.**.****.

 

Der Zulassungsbesitzer des beanstandeten LKWs führte unter anderem aus, dass er auf

Grund einer seit Jahren bestehenden mündlichen Vereinbarung mit dem Stückgutmanager

der Ö** täglich mit einem LKW seiner Firma am Knoten ** (W*** N****) Frachtgut

übernehme und ausliefere. Beim gegenständlichen Transport habe es sich um einen

derartigen Transport gehandelt. Der Lenker habe von der Bahn den Frachtbrief und das Beförderungspapier übernommen.

 

Der seinerzeitige Lenker der beanstandeten Beförderungseinheit führte als Zeuge im Wesentlichen aus, dass er im Auftrag der Firma B**** täglich zum Knoten ** (W*** N****)

gefahren ist und dort Waren geladen hat. Am Bahnhof habe er immer von Disponenten

der Ö** den Transportauftrag und die entsprechenden Unterlagen bekommen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §27 Abs1 Z 2 GGBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe

von S 10000,-- bis S 600000,-- zu bestrafen, wer als Absender

gefährliche Güter entgegen

§7 Abs3 zur Beförderung übergibt.

 

Gemäß §7 Abs3 Z 2 GGBG darf der Absender gefährliche Güter nur zur Beförderung

übergeben, wenn er dem Beförderer die vorgeschriebenen und vorschriftsmäßig

ausgefüllten Begleitpapiere oder, wenn dies in den gemäß §2 in Betracht kommenden

Vorschriften vorgesehen ist, die für die vorschriftsmäßige Erstellung dieser Begleitpapiere

erforderlichen Angaben schriftlich mitgeteilt hat, wenn dieser nicht

bereits im Besitz dieser Begleitpapiere oder schriftlichen Angaben ist.

 

Gemäß §3 Z 2 GGBG ist Absender der Absender gemäß Beförderungsvertrag. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Absender, wer die Beförderung angeordnet

hat. Wurde die Beförderung nicht angeordnet, so gilt der Beförderer als Absender.

 

Aus der Verantwortung des Berufungswerbers, den Zeugenaussagen und den vorgelegten

Unterlagen ergibt sich zweifelsfrei, dass das verfahrensgegenständliche Gefahrgut am

**.**.**** am Frachtenbahnhof M***** in W*** zur Beförderung übergeben worden ist. Aus

dem vorgelegten Aufgabeschein (Beförderungsvertrag) ergibt sich weiters zweifelsfrei,

dass die Firma ***** mit Sitz in W*** Absender dieses Gefahrgutes war.

 

§7 Abs3 Z 2 GGBG verlangt ausschließlich für die Übergabe des Gutes die Erfüllung der

dort angeführten Voraussetzungen und §27 Abs1 Z 2 GGBG stellt nur die

vorschriftswidrige Übergabe unter Strafe. Daraus ergibt sich, dass für den Absender die Tat bereits mit Übergabe des Gutes vollendet ist. Tatort für eine

derartige

Verwaltungsübertretung ist der Ort der Übergabe.

 

Auch wenn das gegenständliche Gefahrgut in W*** N**** von der Bahn auf LKW verladen

worden ist, hat der Absender das Gefahrgut zweifelsfrei in W*** der Bahn zur Beförderung

nach N**** übergeben. Auch der Firmensitz des Absenders liegt in W***, weshalb Tatort

im vorliegenden Fall ausschließlich W*** sein kann.

 

Die Bundespolizeidirektion W*** N**** hat daher unzuständiger Weise das vorliegende

Straferkenntnis erlassen, weshalb dieses ? ohne Eingehen auf das übrige

Berufungsvorbringen  und den offensichtlich falsch angelasteten Tattag ? zu beheben war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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