Bei der dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretung handelt es sich um ein sogenanntes Unterlassungsdelikt. Bei solchen Delikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon im Zusammenhang mit Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften ( Erkenntnis vom 26.2.1987, Zahl: 86/08/0231), aber auch von Vorschriften nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (vgl. Erkenntnis vom 20.9.2000, Zahl: 2000/03/0071), ausgesprochen hat, fällt dieser Ort dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt seien, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen. Dieser Grundsatz hat auch auf die Übertretung anderer Arbeitnehmerschutzbestimmungen (Erkenntnis vom 18.6.1990, Zahl: 90/19/0107) Anwendung gefunden. Es ist nicht zu erkennen, warum dieser Grundsatz nicht auch für das gegenständliche Unterlassungsdelikt nach dem Güterbeförderungsgesetz gelten sollte. Da der Sitz des Einzelunternehmens des Beschuldigten in A ist, und somit im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft B liegt, war die Bezirkshauptmannschaft C im konkreten Fall als Erstinstanz zur Strafverfolgung nicht zuständig. (Behebung des erstinstanzlichen Bescheides)