RS UVS Steiermark 2003/10/06 40.13-2/2003

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Veröffentlicht am 06.10.2003
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Rechtssatz

Ein Ladungsbescheid, der wegen Unterlassungsdelikten nach dem AZG an die handelsrechtliche Geschäftsführerin des Arbeitgebers M.Textil Mietservice H. GesmbH in G.

gerichtet wurde, ist nicht von der zuständigen Tatortbehörde erlassen, wenn die Behörde bei korrekter Firmenbuchabfrage erkennen hätte können, dass die von den Delikten betroffene Betriebsstätte, die wie die erwähnte GesmbH im örtlichen Wirkungsbereich der ladenden Behörde liegt, zu einer anderen GesmbH gehört, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland hat und lediglich einen ähnlichen Namen aufweist ( "M. Textil-Mietservice GesmbH in S."). So ist als Tatort jener Unternehmenssitz anzusehen, von dem aus die Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung der Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen in der zugehörigen Filiale zu treffen gewesen wären, im konkreten Fall also der Unternehmenssitz in S. Ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 23 ArbIG war in der Angelegenheit nicht bestellt. Daher war der Berufung in dem Ladungsbescheid Folge zu geben.

Schlagworte
Ladungsbescheid Zuständigkeit Tatortbehörde Unterlassungsdelikt Geschäftsführer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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