Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung von Herrn E W K, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 11.03.2002, GZ.: 15.1 319/2002, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird das Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz aufgehoben.
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 11.03.2002 war über Herrn E W K gemäß § 23 Abs 1 Z 6 Güterbeförderungsgesetz wegen Übertretung der §§ 3 und 7 StraßenverkehrsstatistikG und des § 8 der Verordnung BGBl 393/1995 eine Verwaltungsstrafe von ? 363,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, verhängt worden, da er als Inhaber des Güterbeförderungsunternehmens E K am Standort L seiner Verpflichtung, die für eine Erhebung des Straßengüterverkehrs erforderlichen Angaben zu machen, nicht nachgekommen wäre, da er die Meldung für die Berichtswoche 21.10.2001 bis 27.10.2001 nicht bis spätestens eine Woche nach Ablauf der angeführten Berichtswoche dem Österreichischen Statistischen Zentralamt übermittelt hätte und dieser Verpflichtung auch, trotz mehrmaliger Mahnungen nicht nachgekommen wäre. Dieses Straferkenntnis wird im Wesentlichen damit begründet, die Verwaltungsübertretung sei durch eine entsprechende Anzeige des Österreichischen Statistischen Zentralamtes erwiesen. Gegen dieses Straferkenntnis hat E W K fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingewendet, und diese im Wesentlichen damit begründet, er hätte sehr wohl, allerdings nicht eingeschrieben, die Unterlagen an das Statistische Zentralamt geschickt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 zweiter Fall VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwägungen ausgegangen:
Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.
Gemäß § 1 Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz hat das Österreichische Statistische Zentralamt statistische Erhebungen über den Stand, die Entwicklung und die Leistungen des Straßen- und Schienenverkehrs durchzuführen. Gemäß § 2 Z 1 leg. cit. sind Gegenstand der Erhebungen unter anderem die Betriebs-, Verkehrs- und Transportleistungen im Bereich des Güterverkehrs. Gemäß § 3 Z 1 leg. cit. sind zur Auskunftserteilung und Mitwirkung bei statistischen Erhebungen die in- und ausländischen gewerbsmäßige Beförderung von Gütern oder Beförderung von Gütern im Werkverkehr betreibenden Unternehmer verpflichtet. Gemäß § 7 leg. cit. haben in- und ausländische Güterbeförderungsunternehmer sowie die Werkverkehr betreibenden Unternehmer bei Güterbeförderungen im Bundesgebiet und bei Güterbeförderungen über die Grenze im Rahmen des nach § 11 festgelegten Erhebungsumfanges für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut jeweils ein verkehrsstatistisches Anmeldeformular auszufüllen. Gemäß § 11 leg. cit. hat der Bundesminister für Verkehr durch Verordnung entsprechende Anordnungen u.a. auch über die Art, die Form und den Umfang der Durchführung der Erhebungen, der Auswertung und der Datenübermittlung zu treffen.
Diese Verordnung wurde vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr erlassen, gemäß dieser Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung BGBl Nr. 393/1995 wurde aufgrund der §§ 7, 11 und 12 des Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetzes und des § 15 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes in der damals geltenden Fassung verordnet, wie das Verfahren über diese statistischen Erhebungen durchzuführen ist. Gemäß § 2 dieser Verordnung sind die Angaben für die Bestands-, Betriebs- und Verkehrsstatistik für den jeweiligen Berichtszeitraum anzumelden, der Berichtszeitraum beträgt pro berichtspflichtigem Unternehmen höchstens eine Woche im Vierteljahr. Auskunftspflichtig sind gemäß § 8 dieser Verordnung alle österreichischen Unternehmen, die Güterbeförderungen auf der Straße durchführen. Gemäß § 11 Abs 1 dieser Verordnung sind die Erhebungsformulare vorschriftsmäßig auszufüllen und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt unmittelbar nach Ablauf des Berichtszeitraumes, die Frachtbriefe nach Nummern geordnet, zu übersenden. Gemäß § 17 dieser Verordnung begeht eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 Güterbeförderungsgesetz in der damals geltenden Fassung (nunmehr: § 23 Abs 1 Z 7 Güterbeförderungsgesetz), wer seiner Auskunftspflicht nicht, unvollständig oder nicht zeitgerecht nachkommt. Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Hat eine unzuständige Behörde entschieden, hat die für diese Unterbehörde zuständige Berufungsbehörde den Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben (VwGH 13.09.1988, 88/04/0067). Die Auskunftspflicht nach § 3 und § 7 Straßen- und SchienenverkehrsstatistikG in Verbindung mit §§ 8 und 11 der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik- Verordnung, wonach die Meldung für eine bestimmte Berichtswoche bis zum Ablauf der folgenden Woche dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln ist, ist erst dann erfüllt, wenn die ausgefüllten und an das Österreichische Statistische Zentralamt eingesendeten Unterlagen bei diesem auch einlagen. Erfüllungsort dieser Verpflichtung ist daher der Sitz des anfragenden Statistischen Zentralamtes, der damit auch der Tatort der Unterlassung der gebotenen Auskunft ist. Die Verwaltungsübertretung wird somit nicht am Sitz des auskunftspflichtigen Unternehmens, sondern im Sprengel des Magistrates der Stadt Wien begangen (vgl. VwGH 26.06.2001, 2000/04/0183). Die Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung wurde nach dem Straßen- und SchienenverkehrsstatistikG und dem Güterbeförderungsgesetz erlassen, in diesen beiden Gesetzen findet sich keine dem § 67 Bundesstatistikgesetz vergleichbare Regelung, wonach für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig wäre, in deren Sprengel das auskunftspflichtige säumige Unternehmen seinen Sitz hätte. Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ergibt somit, dass zur Ahndung von Übertretungen der Straßen- und Schienenverkehrsstatistik-Verordnung örtlich zuständige Verwaltungsbehörde der Magistrat der Stadt Wien ist, da weder in der Verordnung, noch im Güterbeförderungsgesetz bzw. im Straßen- und SchienenverkehrsstatistikG eine Änderung der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit für Bestrafungen von Unterlassungen der Auskunftspflichten nach der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung vorgenommen wurde, die mit jener in § 67 BundesstatistikG vergleichbar ist. Daraus ergibt sich, dass die Bezirkshauptmannschaft Leoben zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses vom 11.03.2002 nicht zuständig gewesen ist, weshalb im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden war.