In der Straßenverkehrsordnung fehlt eine mit § 134 Abs 3a KFG vergleichbare Bestimmung, wonach der Ort der Betretung, also der Ort der Aushändigung des im Fahrtschreiber oder im Kontrollgerät eingelegten Schaublattes, unter bestimmten Voraussetzungen als der Ort der Begehung kraftfahrrechtlicher Geschwindigkeitsüberschreitungen gilt. Daher wird auch eine Übertretung nach § 42 Abs 8 StVO (Überschreitung der für Lastkraftfahrzeugen nächtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h) nicht am Ort der Kontrolle der Tachografenscheibe begangen, aus der diese Überschreitung ersichtlich ist. Daher ist zur Verfolgung und Bestrafung nach § 27 Abs 1 VStG diejenige Behörde örtlich zuständig, an deren Sprengel diese Übertretung tatsächlich begangen wurde, und nicht die Behörde , in deren Sprengel der davon abweichende Ort der Betretung (bzw Kontrolle der Tachografenscheibe) liegt.