Als Tatort einer Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken ohne Bewilligung nach dem 10. Abschnitt der StVO ist der jeweilige Straßenbereich anzusehen, der zu verkehrsfremden Zwecken benützt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Benützung durch ein Unternehmen erfolgt, das Plakatständer zwecks Werbung entgegen § 82 Abs 1 StVO sichtbehindernd auf öffentlichen Straßen aufstellt (vgl VwGH 27.2.1992, 92/02/0087 und VwGH 31.3.1993, 93/02/0054 bis 0056).