Die Auskunftspflicht nach § 3 und § 7 Straßen- und SchienenverkehrsstatistikG iVm §§ 8 und 11 Abs 1 Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung 1995, wonach die Meldung für eine bestimmte Berichtswoche, zB bis zum Ablauf der folgenden Woche dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln ist, ist erst dann erfüllt, wenn die ausgefüllten und an das Österreichische Statistische Zentralamt eingesendeten Unterlagen bei diesem auch einlangen. Erst mit dem Einlangen der Unterlagen wurde nämlich über die gestellten Fragen Auskunft erteilt. Erfüllungsort dieser Verpflichtung ist daher der Sitz des anfragenden statistischen Zentralamtes, der damit auch der Tatort der Unterlassung der gebotenen Auskunft ist. Die Tat wird somit nicht am Sitz des auskunftspflichtigen Unternehmens begangen, sondern im Sprengel des Magistrates der Stadt Wien (vgl VwGH 26.6.2001, 2000/04/0183, ergangen zur einschlägig geregelten Auskunftspflicht nach dem BundesstatistikG an das Österreichische Statistische Zentralamt). Um eine Konzentration der betreffenden Verwaltungsstrafverfahren beim Magistrat der Stadt Wien zu vermeiden, wurde in § 67 BundesstatistikG 2000 bestimmt, dass für "Bestrafungen gemäß § 66 Abs 1 BundesstatistikG" jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Sprengel das auskunftspflichtige säumige Unternehmen seinen Sitz hat. Jedoch wurde die Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung nicht nach dem BundesstatistikG erlassen, sondern nach dem Straßen- und SchienenverkehrsstatistikG und dem GüterbeförderungsG; folglich bestimmt § 17 der Verordnung, dass die Missachtung der in der Verordnung festgelegten Auskunftspflichten "nach § 16 Abs 1 Z 6 GüterbeförderungsG zu bestrafen ist" (nunmehr nach § 23 Abs 1 Z 7 GüterbeförderungsG). Da weder in der Verordnung, noch im GüterbeförderungsG bzw im Straßen- und SchienenverkehrsstatistikG eine Änderung der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit für Bestrafungen von Unterlassungen der Auskunftspflichten nach der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung vorgenommen wurde, die mit jener in § 67 BundesstatistikG vergleichbar ist, blieb zur Ahndung der Übertretungen dieser Verordnung der Magistrat der Stadt Wien örtlich zuständig.