RS UVS Kärnten 2003/07/28 KUVS-1253/4/2003

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Veröffentlicht am 28.07.2003
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Rechtssatz

Für die Strafverfolgung ist diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. In den Fällen von Übertretungen nach § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eingegangen bzw. wäre von dort aus die allenfalls erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen gewesen. Die gegenständliche Unzuständigkeit ergibt sich daraus, dass das Straferkenntnis von jener Behörde erlassen wurde in deren Zuständigkeitsbereich der Beschäftigungsort des Ausländers liegt, als Tatort aber derjenige Ort in Betracht kommt, von dem aus die Beschuldigte ihre geschäftlichen Aktivitäten ausgeübt hat (Aufhebung des Straferkenntnisses).

Schlagworte
Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, Tatort, Beschäftigungsort, Ausländer, Ausländerbeschäftigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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