RS UVS Wien 2004/05/19 04/G/34/9181/2003

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Veröffentlicht am 19.05.2004
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Rechtssatz

Artikel 6 Abs 4 1. Satz der Verordnung (EWG) 881/1992 idF (EG) 484/2002, wonach der Verkehrsunternehmer dem Fahrer die Fahrerbescheinigung zur Verfügung stellt, wenn dieser ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt, regelt bloß eine notwendige Voraussetzung für das (im Text überhaupt nicht eigens erwähnte) ?Mitführen" bzw. das (im Text nur an anderer Stelle erwähnte) ?Vorzeigen" der Fahrerbescheinigung durch den Fahrer. Daraus ergibt sich noch keine einheitliche Verpflichtung des Verkehrsunternehmers, dem Fahrer die Fahrerbescheinigung zur Verfügung zu stellen und diese dann (durch den Fahrer) den Kontrollberechtigten vorzuzeigen. Zwei verschiedene Personen betreffende Umstände werden nicht allein dadurch schon zu Tatbestandselementen einer einzigen Verpflichtung, dass sie in einem Kausalverhältnis zueinander stehen. Es fehlt ein als ?rechtliche Einheit" zu wertendes Gesamtgeschehen, das teils im Inland, teils im Ausland begangen wird, welches die inländische Bestrafung im Ausland gelegener Delikts (Teil-) Handlungen ermöglichen würde (vgl. dazu etwa VwGH vom 18.9.1992, 91/12/0159).

Hier ist somit im Sprengel der Erstbehörde weder die Tathandlung begangen worden noch ein zum Tatbestand gehörender Erfolg eingetreten. Die Erstbehörde war somit örtlich unzuständig. Diese Unzuständigkeit war im Berufungsverfahren aufzugreifen und somit das Straferkenntnis als unzulässig aufzuheben. Die Verfahrenseinstellung war hingegen nicht zu verfügen, da allenfalls eine Bestrafung wegen des Deliktes durch die zuständigen deutschen Behörden in Frage kommt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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