Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: ?Sie haben als das nach außen vertretungsbefugte und verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der Agrargemeinschaft XY seit 30.11.2007, jedenfalls jedoch bis 19.01.2008 (Zeitpunkt der Feststellung) auf der Grundstücksparzelle Nr XY, KG XY, dem behördlichen Auftrag, welcher mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19.11.2007, Zl XY, erging, und nachstehende Maßnahmen beinhaltete: 1... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als Schafhirte zu verantworten, dass am 25. und 26.09.2007 mindestens 15 Schafe und am 30.09.2007 mindestens 4 Schafe im Bereich K. in den Verjüngungsflächen weideten sowie am 28. und 29.09 2007 mindestens 25 Schafe im Bereich A. weideten und habe er somit diese Schafe entgegen § 37 Abs 3 Forstgesetz 1975 nicht von diesen Schonungsflächen ferngehalten. Der Beschuldigte habe dadurch gegen 37 Abs 3 iV... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 11.01.2008, Zl AW-25-2007, wurde Herrn A. S., XY, nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Herr A. S. hat es jedenfalls bis zum 23.02.2007 unterlassen, den Behandlungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 18.12.2006, Zahl 3-8225/AW/19-2006, zu befolgen.? Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002 begangen. Über diesen wurde daher gemäß § 79 A... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: ?Tatzeit: 06.03.2007 um 20.37 Uhr Tatort: Kundl, A 12 Inntalautobahn, km 19.533 in Richtung Kufstein Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY Sie haben als LenkerIn des angeführten Kraftfahrzeuges die gem § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 86/2006, im Sanierungsgebiet auf der A-12 Inntalautobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 57 km/h überschritten. Die Fahrt bzw das F... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 21.08.2007, Zl AW-10-2007, wurde Herrn J. L., H-D., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Es wird Ihnen auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion St. Jakob i.D. zur Last gelegt am 14.05.2007 in der Zeit von 07.00 bis 13.50 Uhr im Gemeindegebiet St. Jakob iD verschiedenen Abfall (Fahrräder, Schistöcke, Schischuhe, Altmetalle ua). bei der Sperrmüllsammelstelle unweit der Talstation der Brunnalm-Talst... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Pflichtenkonflikt ist bei der Schuld- und Strafzumessung zu berücksichtigen (Rechtsgüterabwägung). mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. Nach § 2 Abs.2 AuslBG gil... mehr lesen...
Rechtssatz: Die von der Erstinstanz ausgesprochene Strafhöhe orientiert sich an jenem Entgelt bzw an jener Gebühr, die nach den Tarifbestimmungen für das Fahren ohne gültigen Fahrausweis bzw für die nachträgliche Bezahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes zu bezahlen sind. Diesbezüglich ist aber anzumerken, dass die Geldstrafe nicht die Funktion hat, dieses erhöhte Beförderungsentgelt bzw die erwähnte Gebühr zu ersetzen, sondern grundsätzlich neben diese tritt. mehr lesen...
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18.08.2006, Zl VK-19460-2006, wurde Herrn B. H., S. a.Br., angelastet, er habe am 03.05.2006 um 17.41 Uhr auf der A 12 Inntalautobahn, bei Strkm 133,580, als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen XY die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 72/2005, für diesen Bereich festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 25 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) überschritten. Gegen die... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Frau W. zur Last gelegt, sie habe am 29.07.2006 gegen 02.00 Uhr die mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 13.08.2002, Zl 2.1 A-196/02-5, vom 14.01.2004, Zl 2.1. A-196/02-44, und vom 01.07.2005, Zl 2.1 A-196/02-67, und vom 29.05.2006, Zl 2.1 A-196/02-90, genehmigte Betriebsanlage nämlich einen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart Stehcafe in L., XY-Gasse 1, durch die Erhöhung der Verabreichungsplätze von 8 auf 16 in geänderter Form bet... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn es in der Sphäre des Messbeamten liegt, dass eine Anhaltung unterbleibt, im Falle einer solchen jedoch eine Organmandatstrafe vorgesehen wäre und auch angeboten worden wäre, ist im Strafverfahren aus Gründen des Sachlichkeitsgebotes eine derartige Ermäßigung des Strafausspruches geboten. mehr lesen...
Rechtssatz: Soweit die Berufungswerberin auf einen "Strafenkatalog des ÖAMTC" hinwies, ist anzumerken, dass der ÖAMTC keine Befugnis hat, Strafen festzusetzen und dieser "Strafenkatalog" für die Verwaltungsstrafbehörden weder bindend noch beachtlich ist. Ein "einheitlicher vom ÖAMTC aufgestellter Strafenkatalog" kann seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland auch keinesfalls akzeptiert werden, weil sich die Strafbemessung im ordentlichen Verfahren nach den Kriterien des § 19 V... mehr lesen...
Rechtssatz: Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der im Tatbestand vertypte - geschwindigkeitsabhängige - Unrechtsgehalt mangels anderer Fahrzeuge in Verbindung mit der Beschaffenheit des Areals (Industriegelände zur Nachtzeit)empirisch besehen hinter dem für derartige Übertretungshandlungen typischen Ausmaß zurückbleibt. Der Schutzzweck dem die Strafdrohung dient und das Ausmaß der mit einer Tat verbundenen Schädigung gesetzlich geschützter Interessen (§ 19 VStG) muss bei r... mehr lesen...
Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen die Berufungswerberin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Sie haben als gewerberechtliche Geschäftsführerin gemäß § 370 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 der D-ges.m.b.H. zu verantworten, dass I) in der Betriebsanlage dieser Gesellschaft von 11.08.2003 bis 15.12.2003 in Wien, S-straße, Auflagen des rechtskräftigen Genehmigungsbescheides vom 6.8.2001, Zahl: MBA 20 ? BA 884/01 nicht eingehalten waren, als 1) entgegen Auflagenpunkt Nr. 4 des oa. Besche... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine von einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin geschilderte drückende, an eine Notlage heranreichende private finanzielle Situation bildet im Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichteinhaltung von Bescheidauflagen bzw. genehmigungsloser Änderung ihrer Betriebsanlage dann keinen speziellen Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs 1 Z 10 StGB (?drückende Notlage"), wenn dem rechtmäßigen Alternativverhalten nicht überwiegend finanzielle
Gründe: entgegengestanden sind und die versäum... mehr lesen...
Rechtssatz: Der auf einen besonderen, augenblicklichen Willensimpuls abstellende Strafmilderungsgrund der Tatbegehung aus ?Unbesonnenheit" (§ 34 Abs 1 Z 7 StGB) kommt im Bereich des Verwaltungsstrafrechts, soweit dort nicht ausnahmsweise Vorsatzdelikte zu ahnden sind, nicht zur Anwendung. mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: "Sie haben am 3.2.2004 um 08.33 Uhr in Wien, E-gasse das Kfz mit dem Kennzeichen W-20 gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse, in die das von Ihnen gelenkte Kfz fällt, nämlich der Klasse B, waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 1/3 FSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die geständige Verantwortung eines schon im vorgegangenen Jahr zweimal wegen Lenkens eines Kfz ohne Lenkberechtigung Bestraften, der Zulassungsbesitzer eines von ihm wiederum gelenkten Kfz ist, bildet ohne den Willen zur gänzlichen Auf- oder Weitergabe des eigenen Fahrzeugs kein milderndes (reumütiges) Geständnis iSd § 34 Z 17 StGB, erfordert dieses doch einen (subjektiv) deutlich bekundeten positiven Gesinnungswandel, gegen dessen Annahme keine stichhaltigen (objektiven) Gründ... mehr lesen...
Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen die Berufungswerberin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Sie haben als persönlich haftender Gesellschafter und somit zur Vertretung nach außen Berufener der M-KEG, Sitz: Wien, berechtigt zur Ausübung des grenzüberschreitenden Güterbeförderungsgewerbes im Standort Wien, S-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft entgegen § 6 Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes ? die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter der ?gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern" in § 6 Abs 1 GütbefG wird daher nur die durch Beförderungsunternehmen erfolgende gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (die konzessionspflichtige Güterbeförderung), nicht (auch) die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in der Form des Werkverkehrs, verstanden. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 6 Abs 1 Satz GütbefG verbietet es daher keinesfalls generell, eine konzessionspflichtigen Güterbeförderung mit solchen Kfz auszuüben, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt" eingetragen ist. mehr lesen...
Rechtssatz: § 6 Abs 1 zweiter Satz GütbefG erlaubt es einem zur Durchführung des Werkverkehrs berechtigten Gewerbeinhaber, der zugleich Güterbeförderungsunternehmer ist, vielmehr, sich seiner im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung mit der Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt" eingetragener (eigener) Werkverkehrsfahrzeuge - im Interesse einer offenbar für sinnvoll erachteten Zweitnutzung - auch zur Konzessionsausübung zu bedienen, während welch... mehr lesen...
Rechtssatz: Keinesfalls berechtigt § 6 Abs 1 zweiter Satz GütbefG daher zur ständigen alleinigen Ausübung der Güterbeförderungskonzession mit einem Kfz, bei dem im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt" eingetragen ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Die im § 6 Abs 1 GütbefG normierten Beschränkungen der zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeugen dienen - zusammen mit der Verpflichtung zum Mitführen bzw. zur Aushändigung einer beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde (Abs 2 und 3) sowie des Kraftfahrzeugmiet- und Lenkerbeschäftigungsvertrags (Abs 4) - dazu, den Nachweis der ordnungsgemäßen Gewerbeausübung möglichst rasch und bereits an Ort und Stelle zu ermöglichen. mehr lesen...
Rechtssatz: Ist der Begriff der ?gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern" in § 6 Abs 1 erster Satz GütbefG im Sinne der konzessionspflichtigen Güterbeförderung zu verstehen, besteht kein Grund zur Annahme, im zweiten Satz dieses Absatzes könnte derselbe Begriff einen anderen Inhalt haben, zumal der Gesetzgeber diesen Begriff auch in Abs 4 der Bestimmung nur im Sinne der konzessionspflichtigen Güterbeförderung verwendet, indem er ausdrücklich zwischen der ?gewerbsmäßigen Beförderung von Güter... mehr lesen...
Rechtssatz: Soweit nach § 11 Abs 1 GütbefG der Werkverkehr nur mit Kfz mit der Verwendungsbestimmung ?Werkverkehr" oder mit Mietfahrzeugen, d.h. nicht mit Kfz mit der Verwendungsbestimmung ?gewerbsmäßige Beförderung", durchgeführt werden darf, kann die nach § 6 Abs 1 erster Satz GütbefG zulässige ?gewerbsmäßige Beförderung von Gütern" mit Kfz, die letztere Verwendungsbestimmung aufweisen, nicht den Werkverkehr, sondern nur die konzessionspflichtige Güterbeförderung umfassen. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft: ?Es wird Ihnen folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: Tatbeschreibung: Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gem § 9 Abs 1 VStG der *&* Bau-GmbH (FN *******) mit Sitz in **** G*** E*********, G******straße * verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass diese Gesellschaft auf der Baustelle in **** W***, Am ... mehr lesen...
Rechtssatz: Finanzielle Vorteile bilden mitunter den Anreiz für die bewilligungslose Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte, dies ist bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Zuletzt aktualisiert am 31.12.2008 mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft: ?Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit.....: ** ** **** vom 11,00 Uhr bis ** ** **** um 10,50 Uhr Ort......: Restaurant Pizzeria ?Pizza P*****? **** K****, L******gasse * Tatbeschreibung: Sie haben als Arbeitgeber die tschechische Staatsbürgerin Frau K******* P*****, geb ** ** ****, entgegen § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) beschäftigt, obwohl für d... mehr lesen...
Rechtssatz: Gesamtwirtschaftliche Interessen stehen der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen dann entgegen, wenn durch die damit verbundene Vermehrung des Arbeitskräftepotentials die Entstehung von Lohndumping oder Niedriglohnbranchen zu befürchten ist, bzw. wenn die Gefahr einer wachstumshemmenden Behinderung des dem Arbeitsmarkt immanenten Weiterentwicklungs- und Qualifizierungsprozesses des regulären Arbeitskräftepotentials besteht. Zuletzt aktualisiert am 31.12.2008 mehr lesen...