RS UVS Kärnten 1994/08/25 KUVS-1304-1307/3/94

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Veröffentlicht am 25.08.1994
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Rechtssatz

Das Befahren von Linksabbiegespuren vor Kreuzungen, um ordnungsgemäß am geradeausführenden Fahrstreifen eingereihte Kraftfahrzeuglenker zu überholen und somit im Stadtverkehr schneller voranzukommen, zeigt nicht nur ein rücksichtsloses Fahrverhalten, sondern ist auch insofern gefährlich, als entgegenkommende Linkseinbieger, die sich der Kreuzungsmitte nähern, zu jähem, weil unvermutetem und unvorhersehbarem Abbremsen gezwungen werden. Die Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von 90 km/h im Ortsgebiet gefährdet sowohl PKW-Lenker als auch Fußgänger und Radfahrer, da alle Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen können, daß alle Kraftfahrzeuglenker die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung einhalten und somit im Ortsgebiet die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten wird. Ebenso ist mit einem Überholvorgang, ohne daß das gefahrlose Wiedereinordnen von vornherein gesichert ist, mit einem erhöhten Risiko für andere Verkehrsteilnehmer verbunden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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