Rechtssatz: Der Unrechtsgehalt der Übertretung des § 3 AuslBG kann auf Basis der mit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für ausländische Arbeitskräfte in Zusammenhang stehenden arbeitsmarktpolitischen, gesamtwirtschaftlichen und öffentlichen Interessen nicht als gering erachtet werden. So dürfen die Behörden des Arbeitsmarktservice Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilen, wenn Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften zulass... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, "anläßlich einer Kontrolle am 19.8.1996, gegen 17.00 Uhr sei festgestellt worden, daß sie in ihrem Beherbergungsbetrieb in St. V 54 a ca. 20 Personen beherbergte und hiebei die Vornahme der Eintragungen hinsichtlich dieser Personen in den Gästeblättern unterließen" und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 6 Meldegesetz begangen. Hiefür wurde gemäß § 22 Abs 2 Z 6 Meldegesetz eine Geldstrafe von S 1.500,... mehr lesen...
Rechtssatz: Nur eine Übertretung nach § 7 Abs 6 (in Verbindung mit § 22 Abs 2 Z 6) MeldeG liegt dann vor, wenn die Vornahme der Eintragungen in die Gästeblätter hinsichtlich 20 beherbergter Personen unterlassen wird (was bei einer Kontrolle zu einem bestimmten Zeitpunkt festgehalten wird). Schlagworte Meldepflicht Beherbergung Gästeblätter fortgesetztes Delikt Strafbemessung mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 42 Abs.1 StVO 1960 ist an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt; ausgenommen sind die Beförderung von Milch sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres mit Anhänger. Gemäß § 99 Abs.2a leg.cit. begeht eine Verw... mehr lesen...
Rechtssatz: Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 A... mehr lesen...
Rechtssatz: Der belangten Behörde lag ein Schreiben der H KG, Zweigniederlassung S, an das AI für den 6. Aufsichtsbezirk, betreffend die Bestellung der Frau C zur verantwortlichen Beauftragten für den sachlichen Zuständigkeitsbereich "Einhaltung des ArbIG" und "Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften" und den räumlichen Zuständigkeitsbereich "Filiale H", samt einer mit 20.9.1993 datierten Zustimmungserklärung vor. Auch ist eine "Dienstanweisung für die Leitung einer Filiale", unter... mehr lesen...
1.1. Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: Sie haben Ihre durch ha Bescheid vom 14 3 1991, Zahl: XII-B-9/27-1991 genehmigte gewerberechtliche Betriebsanlage in zumindest bis 15 9 1995 betrieben, obwohl die Auflagenpunkte Nr 21, 36, 47, 54, 55a, 55 b und 55 d nicht erfüllt waren. Diese Auflagenpunkte lauten: 21) Eine Bestätigung über die vorschriftsmäßige Ausführung ist der Behörde bei der Schlußüberprüfung vorzulegen. 36) Behälter sind vor der ersten Füllung einer Stand... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Anlaßfall einer bloßen Strafhöhenberufung besteht die Tatumschreibung des Schuldspruches nur in einer wörtlichen Wiedergabe des Textes von Auflagen, welche beim Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage nicht eingehalten wurden. Inwieweit die Auflage nicht erfüllt wurde, lassen weder der
Spruch: noch die
Begründung: oder der Inhalt des Verwaltungsstrafaktes erkennen. Da die Strafbemessung nach § 19 Abs 1 VStG auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährd... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 74 Abs.5 LMG 1975 begeht im Falle der Ziffer 2 eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem letzten Halbsatz mit Geldstrafe bis zu 25.000,-- S zu bestrafen, wer den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 15 Abs.7 oder 8 lit.a oder b, 19 oder 31 Abs.1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt. Die verfahrensrelevante LMKV 1993 wurde nach ihrer Präambel auf Grund der §§ 7 Abs.2, 10 Abs.1 und 19 Abs.1 LMG 1975 erlassen. Sie hat demnach ihre Grundlage in gesetzlichen Vorschriften, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Schutzzweck der
Norm: des § 52 lit a Z 10a StVO, die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, eine mit dem Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 10a angezeigte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten sowie der Schutzzweck der Regelung des § 20 Abs 2 StVO, die den Lenker eines Fahrzeuges verpflichtet auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h zu fahren, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Geschwindi... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmungen des Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes dienen der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes stellt daher eine nicht unwesentliche Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen dar, deren Schutz die Stra... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Schutzzweck der
Norm: des § 52 lit a Z 10 a StVO, die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, eine mit dem Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 10 a StVO angezeigte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Geschwindigkeitsbeschränkungen dienen unter anderem der leichteren und sicheren Meisterung gefährlicher Verkehrslagen, insbesondere durch die dadurch bedingte... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 13 Abs.1 Z4 O.ö. Spielapparategesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 13 Abs 2 O.ö. Spielapparategesetz, sofern die Tat keine gerichtlich strafbare Handlung bildet, mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Spielapparate ohne Spielapparatebewilligung aufstellt und betreibt (§ 5 Abs.1). Gemäß § 5 Abs.1 O.ö. Spielapparategesetz ist das Aufstellen und der Betrieb von Spielapparaten, sofern kein Verbot beste... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Arbeitnehmer dienen. Es muß durch die Maßnahmen für eine dem allgemeinen Stand der Technik und der Medizin entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen Sorge getragen werden, um dadurch einen unter Berücksichtigung aller Umstände bei umsichtiger Verrichtung der beruflichen Tätigkeit möglich... mehr lesen...
Rechtssatz: Die von der Beschuldigten übertretene Strafnorm soll verhindern, daß sich Fremde ohne Aufenthaltsbewilligung im Bundesgebiet aufhalten. Dem Schutzzweck dieser Bestimmung hat die Beschuldigte nicht unerheblich zuwidergehandelt. Erschwerend waren drei einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen. Als mildernd (vgl. §34 Z11 StGB) wird jedoch gewertet, daß die Beschuldigte nach den Bestimmungen des ABGB für ihre Tochter sorge- und unterhaltspflichtig ist und sich auch nach der Aktenl... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als Geschäftsführerin der S-GesmbH, die hinsichtlich des nachfolgend bezeichneten Apparates Inhaberin des für das Halten benützten Raumes, Eigentümerin und Aufstellerin war, bis zum 16. Dezember 1994 unterlassen, die Vergnügungssteuer für die Monate November 1994 und Dezember 1994 für den im Betrieb in Wien, P-gasse, gehaltenen Unterhaltungsspielapparat "New Darts" im Betrag von S 6.000,-- einzubekennen un... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §82 Abs2 iVm §99 Abs3 litd StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 22. August 1994 um 08,45 Uhr im Ortsgebiet von S******** auf dem Parkplatz in der T* P*********straße nächst dem Haus Nr 25 den PKW (BMW, ohne Kennzeichen) ohne Kennzeichentafeln auf der Straße ohne ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 1 Abs.2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist. Nach Abs.3 liegt Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 qualifiziert die berechtigungslose Ausübung eines Gewerbes, da... mehr lesen...
Rechtssatz: In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß die Rechtsmittelwerberin grundsätzlich weder die Lenkereigenschaft noch die Erfüllung des Tatbestandes der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung bestritten hat. Sie hat jedoch das Vorliegen einer Notstandssituation behauptet, die im Einklang mit den Bestimmungen des § 6 VStG im Hinblick auf rechtliche Relevanz zu überprüfen war. Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als Geschäftsführer der T-GesmbH, als Eigentümerin und Aufstellerin, bis zum 20. September 1994 unterlassen, die Vergnügungssteuer für den in Wien, H-gasse, gehaltenen Unterhaltungsspielapparat der Type Flipper "Star Trek" für den Monat September 1994 im Betrag von 3.000,-- S einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer in Wien in der Zeit vom 12. September 1994 bis 20. Septembe... mehr lesen...
Rechtssatz: Sinn und Zweck der Vorschriften im Jugendschutzgesetz ist es, Kinder und Jugendliche gegen für sie besonders nachteilige Gefährdungen (insbesondere sittlicher und gesundheitlicher Art) zu schützen. Der ungerechtfertigte Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten zur Nachtzeit ohne Begleitung einer Aufsichtsperson läuft den Intentionen, wie sie der Gesetzgeber mit den einschlägigen Schutzvorschriften verfolgt, zuwider. mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber als zur Vertretung nach außen Berufener der R BetriebsgesmbH dafür bestraft, daß diese zu den im Straferkenntnis näher angeführten Tatzeitpunkten ohne Gebrauchserlaubnis auf öffentlichem Gemeindegrund, nämlich vor der Liegenschaft in Wien, K-Straße einen Schanigarten aufgestellt hatte. Für jede Tathandlung zu den jeweiligen Tatzeitpunkten wurde eine eigene Zahl vergeben. Für diese Verwaltungsübertretungen wurden üb... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994, BGBl. Nr.194/1994, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81). Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 82a Abs.1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die g... mehr lesen...
Rechtssatz: Weist die Beschuldigte zur Tatzeit bereits 16 einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen auf, so ist die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe von drei Tagen aus Gründen der Spezialprävention berechtigt. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr.234/1972 idgF (kurz: ANSchG), begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirk... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Überschreitung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 40 % stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung dar. Auch bringt eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung eine erhöhte Umweltbelastung durch vermehrten Schadstoffausstoß und Lärmbelästigung mit sich, was eine nachteilige Folge im Sinne des § 19 Abs 1 VStG 1991 darstellt. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten, daß bei der derzeitigen äußerst schlechten Wirtschaftslage (Rückgang der Fleisch-, Milch-, Getreidepreise etc ...) es ihm nicht möglich sei eine Strafe in dieser enormen Höhe zu bezahlen, vermag dann nicht als Milderungsgrund zu dienen, wenn der Beschuldigte bereits einschlägige Verwaltungsvormerkungen nach dem Viehwirtschaftsgesetz 1983 aufweist. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 103 Abs.2 des KFG 1967 kann die Behörde von einem Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Sinn und Zweck des § 103 Abs.2 KFG ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 14.5.1980, 3339/79 = ZfVB 1981/2/510). Auch die unvollständige B... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit der belangten Behörde, die in der
Begründung: des angefochtenen Straferkenntnisses die als verletzt unterlegten Rechtsvorschriften wiedergegeben und die Beurteilung der Rechtsfrage gerade noch hinreichend zusammengefaßt dargestellt hat, hält der unabhängige Verwaltungssenat die objektive Tatseite in diesem Fall für erfüllt. Weil weiters die strafrechtliche Verantwortlichkeit unstrittig und auch die Schuldseite erfüllt ist - vorliegend wurde ein Ungehorsamsdelikt verwirklicht... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Berufungsvorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß ein sachlicher Zusammenhang oder eine Vergleichbarkeit zwischen Erst- und Wiederholungstat keine Voraussetzung für die Anwendung des zweitqualifizierten Strafsatzes nach dem AuslBG (Wiederholungstat) ist. Der zweitqualifizierte Strafsatz wurde sohin von der Erststrafbehörde zu Recht angewendet. Allerdings ist in diesem Zusammenhang aufzuzeigen, daß bei Anwendung des Wiederholungsstrafsatzes die Wiederholungstat nicht al... mehr lesen...