Fährt ein Omnibuslenker in eine mit rotem Licht der Verkehrslichtsignalanlage gesperrte Kreuzung ein, dann ist bei der Strafbemessung auch zu berücksichtigen, daß er davon abgehalten werden muß, in Zukunft derartige Delikte zu begehen, nicht zuletzt deswegen, weil einem Omnibusfahrer zahlreiche Personen zu Beförderung anvertraut werden und daher ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit von ihm erwartet werden muß.