Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, daß eine Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen des § 50 VStG 1991 - Organstrafverfügung - geahndet wird. Überdies ist die Behörde in keiner Weise daran gebunden, in Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder auch nur ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im vorhinein festgesetzt ist.