RS UVS Vorarlberg 1994/12/20 1-0946/94

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann unter Notstand im Sinne des § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine allgemein strafbare Handlung begeht. Der Notstand darf nicht selbst verschuldet sein. Der Berufungswerber ist infolge seines eigenen grob fahrlässigen Verhaltens in die gegenständliche Situation geraten. Da er über den gesundheitlichen Zustand seiner Freundin informiert war, hätte er sie nicht in seinem Wagen mitnehmen dürfen, insbesondere zumal für die Teilnahme von Frau D. an der gegenständlichen Fahrt kein anerkennbarer Grund bestand. Die vom Berufungswerber angeführte Begründung für die Teilnahme von Frau D. an der Autofahrt, sie sei erfolgt, damit der Berufungswerber Frau D. in einem allfälligen Notfall gleich zu einem Arzt oder in ein Spital fahren könne, kann nicht akzeptiert werden. Wie sich nämlich aus dem gegenständlichen Vorfall zeigt, hat diese Maßnahme zu einer größeren Gefährdung von Frau D. und auch anderer Verkehrsteilnehmer geführt, als wenn sie der Berufungswerber nicht in seinem PKW mitgenommen hätte. Die Strafe war herabzusetzen, weil der Beschuldigte sich, wenn auch selbst verschuldet, im Zeitpunkt des Einsetzens der Wehen in einer gewissen Notlage befunden hat und die Tat somit unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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