Ein Erschwerungsgrund im Sinne des § 19 VStG liegt nicht vor, wenn die Abgabenverkürzung nach § 2 Stmk.Parkgebührengesetz (in concreto Tatzeit 21.10.1993 ab 17.45 Uhr) mit drei manipulierten Parkscheinen begangen wurde, da hiebei in gleicher Weise gegen den Schutzzweck der Norm verstoßen wird wie bei Begehung dieser Übertretung mit nur einem (manipulierten) Parkschein. Die Verhängung einer Geldstrafe von S 1.500,-- war daher beim Milderungsgrund der Unbescholtenheit, dem Fehlen von Erschwerungsgründen und den eher ungünstigen persönlichen Verhältnissen zu hoch.