RS UVS Oberösterreich 1994/06/07 VwSen-240084/11/Gf/Km

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Veröffentlicht am 07.06.1994
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Rechtssatz

In Fällen, wo das Kumulationsprinzip des § 22 Abs. 1 VStG maßgeblich ist, kann im Zuge der Strafbemessung das sonach zustandegekommene Gesamtergebnis der Strafhöhe nicht unberücksichtigt bleiben. Proportionale Herabsetzung der Strafe, um ein insgesamt gerecht erscheinendes Ergebnis zu erzielen. Teilweise Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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