Werden Ausländer im Rahmen des Sportbetriebes eines Sportvereines über einen relativ langen Zeitraum unberechtigt beschäftigt, werden die Ausländer als Arbeitnehmer gemäß den arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen behandelt, werden die Ausländer auch überdurchschnittlich entlohnt, so ist der wesentlichste Zweck des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nämlich der Schutz des ausländischen Arbeitnehmers, nicht verletzt und hatte die Beschäftigung der genannten Ausländer auch keine Auswirkung auf den inländischen Arbeitsmarkt, da ohnehin - falls beantragt - Beschäftigungsbewilligungen ausgestellt worden wären, und zieht der Beschuldigte aus der Beschäftigung der Ausländer wegen seiner ehrenamtlichen Obmanntätigkeit überdies keinen Vorteil, so kann mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.