Ändert sich innerhalb des (längeren) Tatzeitraumes eines Dauerdeliktes (im vorliegenden Fall die bewilligungslose Errichtung eines Bauwerks) die anzuwendende Strafbestimmung dahingehend, daß der
Höchststrafrahmen vom Gesetzgeber hinaufgesetzt wird, so ist der Strafbemessung für den gesamten Tatzeitraum der zu Beginn des strafbaren Verhaltens geltende niedrigere Strafrahmen zugrunde zu legen.