RS UVS Salzburg 1994/11/29 17/29/4-94th

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Veröffentlicht am 29.11.1994
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Rechtssatz

Ändert sich innerhalb des (längeren) Tatzeitraumes eines Dauerdeliktes (im vorliegenden Fall die bewilligungslose Errichtung eines Bauwerks) die anzuwendende Strafbestimmung dahingehend, daß der

Höchststrafrahmen vom Gesetzgeber hinaufgesetzt wird, so ist der Strafbemessung für den gesamten Tatzeitraum der zu Beginn des strafbaren Verhaltens geltende niedrigere Strafrahmen zugrunde zu legen.

Schlagworte
Dauerdelikt; Änderung des Strafrahmens
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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