Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991 keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
Die Berufungswerberin hat gemäß §64 VStG, BGBlNr 52/1991 idgF S 18.800,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag von S 94.000,-- und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von S 9.400,-- zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 30.03.1993, Zl 3-****-93A, wurde über Frau T H als Arbeitgeberin (Witwenfortbetrieb des Transportunternehmens Internationale Transporte J B) wegen mehrfacher Übertretungen nach den Bestimmungen der §16 Abs3 AZG, §14 Abs2 AZG, §12 Abs1 AZG und §17 Abs2 AZG, Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 94.000,-- (vierundneunzigtausend), im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 94 Tagen gemäß §28 Abs1 AZG verhängt.
Der Beschuldigten wurde angelastet, dafür verantwortlich zu sein, daß einerseits - wie aus dem Spruch ersichtlich - in insgesamt sieben Fällen das höchstzulässige Ausmaß der gesamten Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten gemäß §14 Abs2 AZG überschritten wurde (Punkt 1 des Straferkenntnisses), andererseits in gleichfalls sieben Fällen entgegen der Bestimmung des §12 Abs1 AZG den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden gewährt wurde, wie dies im Punkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides ausreichend konkretisiert angelastet wurde, daß weiters in zwei Fällen dadurch der Vorschrift des §16 Abs3 AZG zuwidergehandelt wurde, da durch die Einsatzzeit das höchstzulässige Ausmaß von 14 Stunden überschritten wurde, und daß gemäß der Bestimmung des §17 Abs2 AZG iVm §5 FahrtenbuchVO dem Arbeitsinspektorat auf dessen schriftliche Aufforderung hin bis zum festgesetzten Termin die angeforderten Unterlagen nicht zur Kontrolle vorgelegt bzw eingesandt wurden, wie dies in den Punkten 4 und 5 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xx angelastet wurde.
Durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter erhebt die Beschuldigte fristgerecht Berufung und führt in diesem Rechtsmittel im wesentlichen aus, daß die von der Erstbehörde erhobenen Übertretungsvorwürfe nicht im Sinne des Gesetzes ausgeführt seien, da die mangelnde Nachvollziehbarheit der vorgeworfenen Übertretungen auf mehrere Bestandteile des Spruches zutreffe und im übrigen betreffend der Tatbestandsverwirklichungen hinsichtlich §12 Abs1 AZG seitens des Dienstgebers sehr wohl Anordnungen in der Weise gewählt wurden, daß die vom Gesetz geforderte Mindestruhezeit von den Dienstnehmern eingehalten hätten werden können.
Vor Annahme einer solchen Tatbestandsverwirklichung durch die Strafbehörde hätten daher entsprechende Einvernahmen mit den betroffenen Dienstnehmern stattfinden müssen und liege diesbezüglich eine Mangelhaftigkeit des Beweisverfahrens vor.
Desgleichen werde die Richtigkeit der sonstigen Zeitannahmen bestritten und hätte bei kritischer Würdigung der eingeholten Aufzeichnungen und Unterlagen die Behörde zu anderen Ergebnissen kommen müssen.
Die Tatsbestandsverwirklichung gemäß §17 Abs2 AZG werde als richtig zugegeben.
Im fortgesetzten Beweisverfahren müßten anhand der Aufzeichnungsunterlagen und der betroffenen Dienstnehmer jeweils konkrete Erörterungen über Grund und Ursache der zeitlichen Aufzeichnungen durchgeführt werden und sei zum Beweis dafür die Ladung sämtlicher, im Straferkenntnis angeführter Dienstnehmer notwendig und werde in diesem Sinn ein Beweisantrag gestellt.
Ergänzend werde noch die schuldangemessene Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt.
Aus all diesen Gründen werde die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, Wiederholung des Beweisverfahrens, allenfalls die schuldangemessene Herabsetzung der verhängten Verwaltungsstrafe beantragt.
Im Rahmen des Parteiengehörs beantragte das Arbeitsinspektorat nach Kenntnis des Berufungsvorbringens die vollinhaltliche Bestätigung des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.
In der am 26.11.1993 am Sitz der Bezirkshauptmannschaft xx durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung erklärte die Beschuldigte vorweg, die Rechtsanwaltskanzlei Dr P im gegenständlichen Verfahren zu bevollmächtigen, welcher in der Verhandlung anwesende Vertreter dieser Kanzlei die Vollmacht annahm und sich dabei auf die Bestimmung des §10 AVG berief.
Die Beschuldigte verwies auf vorliegende Berufung und präzisierte deren Rechtsvertreter das Vorbringen dahingehend, daß der in den Punkten 4 und 5 des Straferkenntnisses angelastete Sachverhalt nicht bestritten werde, jedoch die verhängten Strafen nicht schuld- bzw tatangemessen seien, daß eine einschlägige Vorstrafe nicht vorliege und der betroffene Arbeitnehmer "L" Mechaniker sei und somit kein Fahrtenbuch zu führen hatte.
Der gestellte Beweisantrag auf Einvernahme der Lenker werde dahingehend präzisiert, als nunmehr nicht mehr alle im Straferkenntnis genannten betroffenen Arbeitnehmer als Zeugen beantragt wurden, sondern nur mehr drei namentlich genannte Lenker durch ihre Aussage das Vorbringen hinsichtlich dieses Punktes bestätigen könnten.
Weiters müsse als mildernd berücksichtigt werden, daß den Lenkern seitens der Beschuldigten sehr wohl Fahrtenbücher ausgefolgt worden seien, diese jedoch nicht ordnungsgemäß geführt wurden, dies trotz Aufforderung durch die Beschuldigte.
Die genannten Zeugen könnten bestätigen, daß Fahrtaufträge und Fahrteinteilung so erfolgen, daß dies ohne Überschreitung des höchstzulässigen Ausmaßes der Arbeitszeit möglich sei und diese Einhaltung auch kontrolliert wurde.
Zu Letztgesagtem führte die Beschuldigte aus, daß die Fahrteinteilung durch ihre Disponentin erfolge und sie sich darum nicht kümmere.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat seiner rechtlichen Entscheidung folgenden Sachverhalt
zugrundegelegt:
Die im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannten Lenker haben das Höchstausmaß der zulässigen gesamten Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten in den aus dem erstinstanzlichen Bescheid ersichtlichen Ausmaß und zu den angelasteten Tatzeitpunkten überschritten, genauso ist diesen Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 10 Stunden gewährt worden und hat die Einsatzzeit in den angelasteten Fällen, die aus dem Spruch ersichtlichen Überschreitungen, des höchstzulässigen Ausmaßes bestanden und sind des weiteren die angeforderten Unterlagen trotz schriftlicher Aufforderung des Arbeitsinspektorates nicht fristgerecht zur Kontrolle vorgelegt bzw eingesandt worden.
Zu diesen Feststellungen gelangte der Senat aufgrund des gesamten vorliegenden Akteninhaltes, des teilweise unbekämpft gebliebenen angelasteten Sachverhalts und den dazu - zumindest teilweise - nicht in Widerspruch stehenden Ausführungen der Beschuldigten im Zuge des Verfahrens vor der Berufungsbehörde.
Des weiteren wurden der Feststellung des Sachverhaltes die Angaben seitens des Arbeitsinspektorates, welche Ausführungen überdies vollinhaltlich mit den allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen waren, und auch seitens der Beschuldigten der Richtigkeit nach nicht bestritten bzw entkräftet werden konnten, zugrundegelegt.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
I
Die gerügte mangelnde Nachvollziehbarkeit der vorgeworfenen Übertretungen, im speziellen des Punktes 1 lite des Spruches liegt nicht vor.
Hinsichtlich des Punktes 1 e des Spruches ist zu bemerken, daß sowohl durch die gewählte Formulierung, Aufzählung und Textierung, welche überdies vollinhaltlich mit der diesem Strafverfahren zugrundeliegenden Anzeige des Arbeitsinspektorates übereinstimmt die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben worden ist, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl VwGH 5.12.1983, 82/10/125) und ist der Vorschrift des §44a VStG entsprochen worden, da der Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wurde, daß sie in die Lage versetzt wurde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und ist der Spruch auch in diesem Punkt geeignet, die Bestrafte rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Die gewählte Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit entspricht dem §44a VStG zur Gänze und läßt diesen Punkt des Straferkenntnisses als rechtsmäßig erscheinen (Hinweis auf VwGH verstärkter Senat 13.6.1984 Slg 11466A).
Hinsichtlich der gleichfalls gerügten mangelnden Nachvollziehbarkeit der vorgeworfenen Übertretungen bei mehreren Bestandteilen des Spruches ist anzumerken, daß keinerlei konkretes, schlüssiges oder nachvollziehbares Vorbringen zu diesen Punkten seitens der Beschuldigten erstattet wurde und sie die auch sie im Verwaltungsstrafverfahren treffende Mitwirkungspflicht verletzt hat und dieses ihr Vorbringen rechtlich als reine Schutzbehauptung zu würdigen ist.
II
Desgleichen geht das Vorbringen der Beschuldigten hinsichtlich der angelasteten Delikte gemäß §12 Abs1 AZG rechtlich ins Leere.
Auszugehen ist davon, daß Arbeitnehmerschutzvorschriften zwingende Vorschriften sind, die weder der Dispositionsfreiheit auf seiten des Dienstgebers noch auf seiten des betroffenen Arbeitnehmers unterliegen. §12 AZG bestimmt, daß den Lenkern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 10 Stunden zu gewähren ist und bedeutet dies eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer in entsprechender Weise anzuhalten, diese Ruhezeit anzuhalten. Das Arbeitszeitgesetz kennt für Zuwiderhandlungen gegen die einschlägigen Bestimmungen keinen anderen Adressaten als den Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Zuwiderhandeln gegen Arbeitszeitvorschriften durch den Arbeitgeber in strafrechtlicher Hinsicht immer dann vor, wenn ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer, im vorliegenden Fall Lenker, bei seiner beruflichen Tätigkeit Arbeitszeitvorschriften verletzt, und bleiben Arbeitgeber auch dann strafbar, wenn Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften von Arbeitnehmern ohne Wissen oder Willen des Arbeitgebers begangen wurden (vgl VwGH 29.1.1987, Zl 86/08/0172, 0173).
Durch das Unterlassen der Einvernahme der betroffenen Dienstnehmer zu diesen Punkt ist gleichfalls keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens der Strafbehörde erster Instanz zu erblicken.
III
In der Bestreitung der Richtigkeit der sonstigen Zeitannahmen, die auf der Anzeige durch das Arbeitsinspektorat basieren, kann dieses Vorbringen mangels geeigneter konkretisierter Gegendarstellung nur als reine Schutzbehauptung gewürdigt werden. Durch diese völlig unbestimmt gehaltenen Ausführungen hinsichtlich der Bestreitung der Richtigkeit der Zeitannahmen, ist dieser gesamte Punkt der Berufung gleichsam als reine Schutzbehauptung zu würdigen, da nicht einmal die Unrichtigkeit eines bestimmten Spruchbestandteiles behauptet wird, auch nicht die Anzahl der vorgebrachten Mängel angegeben werden kann, geschweige denn ein konkretes schlüssiges nachvollziehbares und überhaupt denkmögliches Gegenvorbringen erstattet wird.
Der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung modifizierte und weitgehend präzisierte Beweisantrag auf Einvernahme der drei namentlich genannten Lenker war entbehrlich.
Die Erklärung für die angelasteten Über- bzw Unterschreitungen der einschlägigen Bestimmungen nach dem AZG auf Grund verkehrsbedingter Verzögerungen in unvorhersehbarem Ausmaß sind keine außergewöhnlichen Fälle, die in der Bestimmung des §20 AZG normiert sind. Daß diese Gesetzesbestimmung des §20 AZG Anwendung finden kann, ist es Voraussetzung, daß es sich um einen außergewöhnlichen Fall handeln muß. Verkehrsbedingte Verzögerungen, bedingt durch Pannen, Staus, Verkehrsunfälle, überlange Grenzaufenthalte und dergleichen sind Ereignisse, die die Arbeitgeberin eines internationalen Transportunternehmens als vorhersehbare oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrende Ereignisse bei ihrer Betriebsplanung in Betracht ziehen muß und berechtigen diese Ereignisse keine Gleichsetzung mit den taxativ aufgezählten unvorhergesehenen und nicht zu verhindernden Gründe, wobei andere zumutbare Maßnahmen zur Ereichung dieses Ziels nicht getroffen werden können, wie dies §20 AZG vorsieht.
Zu diesem Vorbringen wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.5.1993, Zl 93/18/0212 in identer Verwaltungsstrafsache verwiesen.
Des weiteren war die beantragte Einvernahme der Zeugen zum Beweis dafür, daß Fahrtaufträge und Einteilung so erfolgen, daß dies ohne Überschreitung des höchstzulässigen Ausmaßes der Arbeitszeit möglich sei und diese Einhaltung kontrolliert werde, nicht erforderlich.
Die Beschuldigte führte dazu aus, daß diese Einteilung durch ihre Disponentin erfolge und sie sich darum nicht kümmere. Diese Aussage steht im völligen Gleichklang mit dem im Verfahren Senat-BN-92-001 festgestellten Sachverhalt, wonach die Beschuldigte ihrer Disponentin freie Hand bei der Vergabe der Fahrtaufträge lasse.
Somit kann im vorliegenden Fall von einem ausreichenden Kontrollsystem nicht gesprochen werden und genügen getroffene Maßnahmen nur dann den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem, wenn mit gutem Grund erwartet werden kann, daß diese die tatsächliche Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften sicherstellt (VwGH 21.1.1988, 87/08/0230).
Im vorliegenden Fall wurden getroffene Maßnahmen ja nicht einmal behauptet bzw näher konkretisiert.
Zum ergänzenden Vorbringen der im sonstigen unbekämpft gebliebenen Punkte 4 und 5 des Straferkenntnisses, der betroffene Arbeitnehmer A L sei Mechaniker und habe somit kein Fahrtenbuch zu führen, ist anzumerken, daß dieses Vorbringen deshalb nicht glaubhaft war, da es mit keinerlei Beweisanbot für seine Richtigkeit verknüpft war. Jede Partei trifft im Verfahren die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl bspw VwGH 17.1.1978, 1195/76).
Da sich die Behörde auch zu diesem Vorbringen auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte, und die Rechtsmittelwerberin bei ihrem Vorbringen zu diesem Punkt hinsichtlich allfälliger Beweisanbote untätig geblieben ist, und der erkennende Senat unter Beachtung des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens den maßgebenden Sachverhalt mit der für das Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit ermittelt hat, war diesem Vorbringen der Beschuldigten zu diesem Punkt kein Glauben zu schenken.
Im gegenständlichen Fall war zumindest ein grob fahrlässiges Verhalten der Beschuldigen anzunehmen, da die Täterin in objektiver Hinsicht die Anwendung jener Sorgfalt, zu der sie nach den Umständen des einzelnen Falles verpflichtet war, außer Acht gelassen hat und sie in subjektiver Hinsicht sowohl die Zumutbarkeit als auch die Befähigung zur Sorgfaltsübung traf, der sie durch Unterlassung ihrer Kontrollpflicht nicht nachgekommen ist.
Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe wurde vom Senat entschieden wie folgt:
Gemäß §19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbunden Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Unstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Überdies ist nach dieser Gesetzesbestimmung im ordentlichen Verfahren auf Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, Bedacht zu nehmen. Auch das Ausmaß des Verschuldens ist besonders zu berücksichtigen und bei Bemessung von Geldstrafen sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Strafdrohung zugrundezulegen. Die im gegenständlichen Fall angelasteten Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von S 300,-- bis S 6.000,-- oder mit Arrest von 3 Tagen bis 6 Wochen je Delikt zu bestrafen.
Die erstinstanzliche Behörde hat bei der Strafzumessung keinerlei Milderungsgründe ihrer Beurteilung zugrundegelegt, als eschwerend wurden zahlreiche einschlägige Verwaltungsvorstrafen berücksichtigt.
Im vorliegenden Fall wurden je Delikt Geldstrafen verhängt, die vom mittleren Bereich bis zum Höchstrahmen der gesetzlichen Strafdrohung reichen.
Die Erstinstanz hat von dem ihr zuständigen Ermessen hinsichtlich der Strafzumessung gesetzeskonform Gebrauch gemacht und die im §19 VStG festgelegten Kriterien ihrer Entscheidung zugrundegelegt.
Im gegenständlichen Fall waren einschlägige und auf dieselbe schädliche Neigung zurückzuführende Vorstrafen als Erschwerungsgründe heranzuziehen (vgl analog VwGH vom 29. Juni 1987, Zl 86/10/0164). Die Anzahl dieser Vorstrafen legt den Schluß nahe, daß die Beschuldigte offensichtlich noch immer nicht gewillt ist, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verstöße gegen die höchstperönlichen Rechte der Arbeitnehmer, wie Leben und Gesundheit, mit aller Strenge zu ahnden.
Berücksichtigt man ferner, daß durch die Vielzahl, die knappe zeitliche Abfolge und das Ausmaß der angezeigten und als erwiesen angenommenen Übertretungen zusätzlich eine eminente Gefährdung auch der übrigen Verkehrsteilnehmer gegeben ist, da durch die Nichteinhaltung der Arbeitszeitvorschriften die Unfallsgefahr drastisch steigt, war das Strafausmaß, das sachlich nachvollziehbar differenziert von der Strafbehörde erster Instanz festgesetzt wurde, vollinhaltlich zu bestätigen, wobei zusätzlich zu berücksichtigen war, daß die Taten geeignet waren, einen besonderen Auffälligkeitswert in der Öffentlichkeit zu erreichen.
Die Strafbemessung muß im anhängigen Verfahren vom Gedanken getragen sein, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Verhängung einschneidender Strafen zu erzwingen.
Da der Unrechtsgehalt der Taten ein bedeutender war, war die Verhängung der Strafen - wie aus dem Spruch des Straferkenntnisses ersichtlich - als tat- und tätergerecht, sowie persönlichkeitsadäquat, auch unter Zugrundelegung der nunmehr festgestellten, eher unterdurchschnittlichen allseitigen Verhältnisse der Rechtsbrecherin zu bestätigen, wobei keinerlei Milderungsgründe zu berücksichtigen waren und es der Berufungswerberin an jeglicher Schuldeinsicht trotz Mehrfachtäterschaft mangelt.
Durch die Höhe der Bestrafung wird gleichfalls eine generalpräventive Wirkung erzielt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle, danach ist der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens für das Berufungsverfahren mit 20% der verhängten Strafe zu bemessen.
Die Berufungswerberin hat daher insgesamt folgende Beträge zu entrichten:
1. verhängte Geldstrafe S 94.000,--
2. Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz S 9.400,--
3. Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens S 18.800,--
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Gesamtbetrag S 122.200,--