TE UVS Niederösterreich 1993/12/07 Senat-NK-92-104

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Veröffentlicht am 07.12.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß §64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991 zu den Punkten 1.), 2.) und 3.) des Straferkenntnisses je S 60,--, ds insgesamt S 180,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens gemeinsam mit den erstinstanzlichen Kosten und den verhängten Strafen zu zahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautete im wesentlichen wie folgt:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Zeit: 28. Dezember 1991

Ort: Beim Anwesen der M K, **** R, *********straße Nr 3 Tatbeschreibung

 

1. Um 00,30 Uhr des 28.12.1991 durch das Werfen kleinerer Steine gegen das im 1. Stock gelegene Fenster der M K ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

 

Übertretungsnorm:

§1 lita des NÖ Polizeistrafgesetzes

 

Strafnorm und verhängte Geldstrafe:

§1 des NÖ Polizeistrafgesetzes                          300,-- S

 

2. Um 20,50 Uhr des 28.12.1991 abermals durch Läuten an der Haustorglocke, um in die Wohnung Einlaß zu bekommen, ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

 

Übertretungsnorm:

§1 lita des NÖ Polizeistrafgesetzes

 

Strafnorm und verhängte Geldstrafe:                     300,--S

§1 des NÖ Polizeistrafgesetzes

Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden

 

3. Um 21,50 Uhr des 28.12.1991 neuerlich durch ständiges Läuten an der Haustorglocke der M K ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

 

Übertretungsnorm:

§1 lita des NÖ Polizeistrafgesetzes

 

Strafnorm und verhängte Geldstrafe:

§1 des NÖ Polizeistrafgesetzes                         300,-- S

Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden

 

                          Gesamtbetrag                 900,-- S"

 

Vorgeschriebener Kostenbeitrag

S 90,-- Verfahrenskosten

Rechtsgrundlage

§64 Abs3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)

 

Die Behörde erster Instanz hat dem Straferkenntnis im wesentlichen die Anzeige und die Zeugenaussage der Aufforderin M K vom 30.6.1992, ferner die Angaben des Berufungswerbers im Einspruch und in der Niederschrift vom 24.8.1992 zugrundegelegt.

 

Der Berufungswerber hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht berufen und dabei im wesentlichen vorgebracht, daß die erstinstanzlichen Ausführungen, durch lauter Klopfen wäre ungebührlicherweise störender Lärm erregt worden, einen Schuldspruch nicht zu tragen vermöge, da Unbeteiligte dadurch nicht gestört worden sein könnten. Offenkundig sei, daß gerade kleine Steinchen am Fenster nur ein für den Bewohner merkbares Geräusch verursachen könnten, durch welches das Anklopfen unterstützt würde. Auch aus der ergänzenden Vernehmung von M K hätten sich keine entscheidungswesentlichen Erkenntnisse ergeben. Das Läuten an der Haustürglocke hat der Berufungswerber in der Berufung nicht bestritten. Schließlich begehrte der Berufungswerber unter anderem die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens. Er begehrte auch die ergänzenden Vernehmungen der Zeugin M K und des Meldungslegers, RevI B, um hiezu Stellung nehmen zu können.

 

Die Berufungsbehörde hat im ergänzenden Ermittlungsverfahren die zeugenschaftliche Vernehmung des Meldungslegers und des Verlobten der Aufforderin, Ing H, veranlaßt und schließlich die Aufforderin selbst am Sitz der Berufungsbehörde vernommen.

 

Aus der Zeugenaussage des Meldungslegers vom 4.11.1992 ergibt sich lediglich eine Bestätigung für das Einschreiten über Aufforderung; der Meldungsleger hatte jedoch zum angelasteten Tatbestand keine unmittelbaren Wahrnehmungen gemacht.

 

Die Zeugenaussage von Ing H ist sehr allgemein gehalten und bestätigt häufige (jedoch zeitlich nicht konkretisierte) Belästigungen der Aufforderin durch den Berufungswerber.

 

Aus der Zeugenaussage der Aufforderin vom 24.9.1993 bei der Berufungsbehörde ergibt sich hinsichtlich der angelasteten Lärmerregungen vom 28.12.1991 im wesentlichen folgendes: Der Berufungswerber hätte am 28.12.1991, zu den angegebenen Tatzeiten, ca 5 bis 10 min. lang mit der Haustürglocke der Aufforderin, in kurzen Abständen, geläutet. Sie habe ihm schon öfter vorher unmißverständlich klar gemacht, daß sie mit ihm nichts zutun haben wolle. Dennoch habe der Berufungswerber zur oben angefühten Tatzeit weitergeläutet und ihre Nachtruhe gestört, erklärte die Zeugin. Er habe dadurch ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Der Berufungswerber habe auch Steinchen (Split von der Straße) gegen das Wohn- und Schlafzimmerfenster geworfen. Dies sei jedoch für sie noch erträglich gewesen.

 

Das Ergebnis dieser ergänzenden Beweisaufnahme wurde mit Schreiben der Berufungsbehörde vom 27.9.1993 dem Berufungswerber zHd seines Rechtsfreundes zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Der Berufungswerber brachte jedoch keine Stellungnahme mehr ein.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat nun erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet nicht die Tatsache, daß er am 28.12.1991, zu den angegebenen Tatzeiten, längere Zeit die Haustürklingel der Aufforderin betätigte. Er bestreitet auch nicht, daß er dennoch weiterläutete, obwohl die anwesend gewesene Aufforderin die Haustür nicht öffnete. Der Berufungswerber bestreitet auch nicht, zur Tatzeit längere Zeit kleine Steinchen gegen das Fenster geworfen zu haben.

Damit ist der Sachverhalt hinsichtlich der Tathandlungen als unbestritten anzunehmen.

 

Gemäß §1 lita NÖ Polizeistrafgesetz ist die Erregung ungebührlicherweise störenden Lärmes strafbar. Der Tatbestand verlangt, daß der Lärm störend ist. Dies ist dann der Fall, wenn er geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen. Dieses Erfordernis des Tatbestandes findet im Ermittlungsergebnis seine Bestätigung bezüglich aller drei Punkte des Straferkenntnisses.

 

Allerdings bestritt der Berufungswerber, daß der durch das Läuten verursachte Lärm störend gewesen sein konnte und meint im Einspruch, störender Lärm hätte nur durch eine Sirene oder ähnlichem hervorgerufen werden können. Diese Auffassung ist unrichtig. Tatsächlich konnte die Aufforderin - objektiv betrachtet - dieses jeweils 5 bis 10 min dauernde Läuten des Berufungswerbers zur bezeichneten Nachtzeit als Beeinträchtigung ihrer Nachtruhe empfinden. Es bedurfte zum Hervorrufen dieser Empfindung keiner Sirene oder ähnlicher Schallerzeuger, da das an sich nicht störend wirkende Klingelgeräusch durch den Berufungswerber solange hervorgerufen wurde, daß der erzeugte Lärm als störend zu empfinden war.

Aus den oa Gründen erscheint die Durchführung des bekämpften Ortsaugenscheines entbehrlich.

 

 

Hinsichtlich der durch ihn geworfenen Steinchen bestätigte der Berufungswerber selbst, daß solche am Fenster ein - wenngleich nur für den Bewohner - merkbares Geräusch verursachten und das Anklopfen unterstützten konnten. Damit unterstrich er selbst die Wirksamkeit dieser Lärmerregung bwz deren objektive Eignung bezüglich ihrer störenden Wirkung. Zur Beurteilung der Frage, ob der hervorgerufene Lärm geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen, käme es überdies nicht darauf an, ob sich bestimmte Personen tatsächlich gestört fühlten. Im gegenständlichen Fall wurde die Aufforderin aber in ihrer Nachtruhe gestört. Die Beeinträchtigung weiterer Personen (Nachbarn) war nicht erforderlich.

 

Ein Lärm ist dann ungebührlich, wenn er jene Rücksichten des Lärmerregers vermissen läßt, die die Mitmenschen verlangen können. Der Berufungswerber hat zweifelsfrei zu den angegebenen Tatzeiten durch das lang andauernde Läuten mit der Haustürklingel und durch das oben angeführte Werfen von Steinchen ungebührlicherweise störenden Lärm hervorgerufen. Da ihm - unbestritten - bekannt war, daß die Aufforderin mit ihm nicht in Kontakt treten wollte, war das oben angeführte behaarliche Verhalten wärend der Nachtzeit eine rücksichtslose Verhaltesweise des Berufungswerbers.

 

Der Berufungswerber hat sohin in allen drei Punkten des Straferkenntnisses die Tatbestände der Lärmerregungen zweifelsfrei erfüllt.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung kommt die Berufungsbehörde zu folgenden Ergebnis:

Der Berufungswerber hat ein geschätztes monatliches Nettoeinkommen von etwa S 10.000,--, besitzt kein Vermögen und ist für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Das Einkommen des Berufungswerbers war zu schätzen, da er dieses trotz diesbezüglicher Aufforderung nicht bekannt gegeben hat.

 

Zu §19 Abs1 VStG wird festgehalten, daß es durch diese Tat zu einer nicht unbeträchtlichen Schädigung derjenigen Interessen kam, deren Schutz die verletzte Gesetzesbestimmung zu dienen hat. Die verletzte Norm hat den Schutz der Mitmenschen vor vermeidbarer Lärmbelästigung zum Ziele. Sonst hat die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen.

 

Gemäß §19 Abs2 VStG iVm §32 bis 35 des Strafgesetzbuches sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Ferner ist auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Falle war dem Berufungswerber die bisherige Unbescholtenheit als mildernd zuzubilligen. Erschwerend war hingegen kein Umstand.

 

Der bis zu S 3.000,-- reichende Strafrahmen wurde nur zu einem geringen Teil ausgeschöpft und es erscheint die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen. Die Berufungsbehörde kann in Anbetracht des evidenten Fehlverhaltens des Berufungswerbers auch nicht finden, daß ihn bloß ein geringfügiges Verschulden träfe.

 

In Abwägung der genannte Umstände kommt die Berufungsbehörde zum Schluß, daß die verhängten Strafen zutreffend bemessen sind.

 

Überdies wäre eine Herabsetzung der Strafe nicht geeignet, den Berufungswerber von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG unterbleiben, da der Berufungswerber eine unrichtige rechtliche Beurteilung zum Ausdruck brachte und in der Berufung eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt hatte.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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