TE UVS Niederösterreich 1993/11/09 Senat-WB-93-400

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Veröffentlicht am 09.11.1993
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Spruch

Der Berufung gegen den Punkt 2 des bezeichneten Straferkenntnisses wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBlNr 5 1 - AVG, keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis zu Punkt 2 vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBlNr 52 - VStG, S 80 als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die anteiligen Kosten des Strafverfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem Straferkenntnis vom 23. November 1992, Zl 3-****-92, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx zu

Punkt 2 den Beschuldigten für schuldig, als Fahrzeuglenker, am 20. Februar 1992, um 23,45 Uhr, in F, B******** Nr 3, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen N ***.***, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet und auf dem Fahrzeug Probefahrtkennzeichen geführt zu haben, obwohl keine Probefahrt durchgeführt wurde und demnach eine Übertretung gemäß §§134 Abs1 und 45 Abs4 KFG zu verantworten hat.

 

Gemäß §134 Abs1 KFG wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von Ausmaß von S 400,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt.

 

Im übrigen wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens anteilig gemäß §64 Abs2 VStG im Ausmaß von S 40,-- festgesetzt.

 

Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben.

 

In der Berufungsbegründung weist der Rechtsmittelwerber auf, die Strafbehörde erster Instanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß keine Probefahrt stattgefunden habe. Tatsächlich sei das gegenständliche Fahrzeug zwar vom Probefahrtkennzeicheninhaber gelenkt wurde, jedoch nur zu dem Zwecke, dieses Fahrzeug einen potentiellen Kunden vorzuführen. Name und Anschrift des Kaufinteressenten habe er deswegen nicht mitgeteilt, da dieser mit der Behörde nicht in Kontakt zu treten wünschte.

 

Im übrigen sei er der Meinung, daß eine Verpflichtung den potentiellen Kaufinteressenten namhaft zu machen nicht bestehe.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich dazu rechtlich erwogen:

 

Resümierend bekämpft der Beschuldigte den Umstand, daß die Bezirkshauptmannschaft xx die Nichtbekanntgabe des Kaufinteressenten durch ihn dahingehend gewürdigt hat, als sie die Existenz dieser Person und damit die Probefahrt zur Vorfügung verneinte.

 

Gemäß §45 Abs2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Mit diesem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei gemäß §37 AVG zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebungen im Hinblick auf die nach den materiell rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind (VwGH 26. Juni 1984, 84/04/0055, 12. Februar 1985, 83/04/0258).

 

Dies bedeutet, daß der Beschuldigte die zum Beweis seiner Behauptung dienlichen Beweise anzubieten hat, insbesondere dann, wenn der das Verfahren beendende Verwaltungsakt im rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse der Partei gelegen ist (VwGH 17. Jänner 1978, 1195/76).

 

Wirkt der Beschuldigte dennoch nicht mit, dann steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß §45 Abs2 AVG im Rahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung negativen Schlüsse zu ziehen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat, wie ihrer Entscheidung zu entnehmen ist, aus dem Umstand, daß der Beschuldigte den potentiellen Kaufinteressenten nicht namentlich genannt hat und auch nicht mitgeteilt hat, wo dieser Interessent aufzufinden ist, begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung gezogen, wohl deswegen, weil der potentielle Kaufinteressent durch eine kurze Einvernahme als Zeuge keine Nachteile, wie sie vom Beschuldigten indirekt behauptet werden, zu fürchten hätte.

 

Die Bezirkshauptmannschaft xx ist daher im Sinne der oben zitierten Gesetzesnormen und der verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen zu Recht zu der Auffassung gelangt, daß aus dem Verhalten des Beschuldigten nur der Schluß gezogen werden kann, seine Behauptung ist unrichtig und demzufolge eine Bestrafung im Sinne der angelasteten Verwaltungsübertretung gerechtfertigt. Ansonst ist nicht einzusehen, weshalb sich der Beschuldigte eines Beweismitteles enthalten hätte.

 

Zur Strafbemessung durch die Behörde erster Instanz ist festzustellen:

Gemäß §19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Darüberhinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens, sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

 

Durch sein Verhalten hat der Rechtsmittelwerber das in ihm gesetzte Vertrauen mißbraucht und die damit verbundenen Begünstigungen (Probefahrtsschein) zu Unrecht in Anspruch genommen.

 

Hiebei hat er vorsätzlich gehandelt, da er durch die Inbetriebnahme des Fahrzeuges mit dem Probefahrtskennzeichen ernstlich für möglich halten mußte, sich einer Verfehlung schuldig zu machen.

 

Der 33-jährige Beschuldigte ist ledig und verfügt laut eigenen Angaben über keine Vermögenswerte. Zu seinen Einkommensverhältnissen gab der Beschuldigte keine Angaben an.

Demzufolge werden der Strafbemessung unterdurchschnittliche Einkünfte zugrunde gelegt.

 

Laut Vorstrafenabfrage der Bundespolizeidirektion xx weist der Beschuldigte zum Tatbegehenungszeitraum keine einschlägige Vorstrafen nach dem KFG und der StVO auf.

 

Bei der Strafbemessung ist demnach als mildernd und erschwerend kein Umstand zu werten.

 

In Abwägung all dieser Strafzumessungsgründe ist aus general- und spezialpräventiven Gründen bei einer Strafdrohung von bis zu S 30.000,-- gemäß §134 Abs1 KFG die von der Bezirkshauptmannschaft xx verhängte Geldstrafe als gerade noch schuld- und tatangemessen anzusehen

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die besagte Gesetzesstelle.

 

Gemäß §51e Abs2 VStG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der Beschuldigte nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung in Zusammenhang mit §45 Abs2 AVG behauptet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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