Die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe von 14 Tagen zusätzlich zu einer Geldstrafe von 30.000 S (und hiefür 42 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ist bei acht einschlägigen Vormerkungen wegen Übertretung des § 64 KFG grundsätzlich gerechtfertigt. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer jedoch die Geldstrafe bezahlt und sich fast drei Jahre unauffällig verhalten, sodaß aufgrund der günstigen Zukunftsprognose die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe nicht mehr zulässig ist, weil hiefür gemäß § 11 VStG ausschließlich spezialpräventive Kriterien maßgeblich sind. Stattgabe.