Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBlNr 52/1991, keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß §64 VStG einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 von 100, ds S 100,-- zu leisten. Dieser Kostenbeitrag sowie die Kosten des Verfahren erster Instanz und die verhängte Strafe sind binnen 2 Wochen zu zahlen (§59 Abs2 AVG).
Der Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines wird abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Behörde erster Instanz den Berufungswerber zur Last gelegt, daß er am 18.3.1992, um 00,30 Uhr, in **** R*******/*, G********straße 3, Haus der M K, durch das Werfen von kleinen Steinen gegen das im ersten Stock gelegenen Fenster der M K, um Einlaß zu begehren, ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe.
Hiezu wurde gemäß §1 lita des NÖ Polizeistrafgesetzes iVm §1 legcit eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt.
Weiters wurde dem Berufungswerber gemäß §64 VStG ein erstinstanzlicher Kostenbeitrag von S 50,-- vorgeschrieben.
Der Berufungswerber hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht berufen und dabei im wesentlichen ausgeführt, daß er die Verwaltungsübertretung nicht gegangen hätte. Offenkundig sei, daß gerade kleine Steinchen am Fenster nur ein für den Bewohner bemerkbares Geräusch verursachen könnten, durch welches das Anklopfen unterstützt werden könnte. Auch aus der ergänzenden Vernehmung der M K hätten sich keine entscheidungswesentlichen Erkenntnisse ergeben. Schließlich begehrte der Berufungswerber unter anderem die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens. Er begehrte auch die ergänzenden Vernehmungen der Zeugin M K und des Meldungslegers, um hiezu Stellung nehmen zu können. Überdies begehrte er die Durchführung eines Ortsaugenscheines.
Die Berufungsbehörde hat im ergänzenden Ermittlungsverfahren die zeugenschaftliche Vernehmung des Meldungslegers und des Verlobten der Aufforderin, Ing H, veranlaßt und schließlich die Aufforderin selbst am Sitz der Berufungsbehörde vernommen.
Aus der Zeugenaussage des Meldungslegers vom 4.11.1992 ergibt sich lediglich eine Bestätigung für das Einschreiten über Aufforderung; der Meldungsleger hatte jedoch zum angelasteten Tatbestand keine unmittelbaren Wahrnehmungen gemacht.
Die Zeugenaussage von Ing H ist sehr allgemein gehalten und bestätigt häufige (jedoch zeitlich nicht konkretisierte) Belästigungen der Aufforderin durch den Berufungswerber.
Aus der Zeugenaussage der Aufforderin vom 24.9.1993 bei der Berufungsbehörde ergibt sich hinsichtlich der angelasteten Lärmerregung vom 18.3.1992 im wesentlichen folgendes: Der Berufungswerber hatte damals kleinere Steinchen gegen ihr Fenster geworfen. Es dürfte sich dabei um Steinchen bzw Sand von der Baustelle vor dem Haus gehandelt haben. Den Vorfall habe außer ihr niemand wahrgenommen. Der Berufungswerber dürfte ca 5 bis 10 Min. solche Steinchen gegen ihr Fenster geworfen haben. Sie habe sich dadurch in ihrer Nachtruhe gestört gefühlt, habe sich jedoch nicht gerührt. Auch habe sie ihm schon mehrmals unmißverständlich klar gemacht, daß sie mit ihm nichts zu tun haben wolle. Dennoch habe der Berufungswerber zur angeführten Tatzeit ihre Nachtruhe gestört. Sie bezeichnete das Verhalten des Berufungswerbers als sehr rücksichtslos.
Das Ergebnis dieser ergänzenden Beweisaufnahme wurde mit Schreiben der Berufungsbehörde vom 27.9.1993 dem Berufungswerber zu Handen seines Rechtsfreundes zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Der Berufungswerber hat von dieser Möglichkeit jedoch nicht Gebrauch gemacht.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat nun erwogen:
Der Berufungswerber bestreitet nicht die Tatsache, daß er am 18.3.1992 um 00,30 Uhr längere Zeit (ca 5 - 10 min lang kleine Steinchen gegen das Fenster der Berufungswerberin geworfen hat. Er bestreitet auch nicht, daß die Berufungswerberin mit ihm nichts mehr zu tun haben wollte und er ungeachtet dieses Umstandes dennoch längere Zeit die kleinen Steinchen gegen ihr Fenster warf. Damit ist der Sachverhalt hinsichtlich der Tathandlung als unbestritten anzunehmen.
Gemäß §1 lita NÖ Polizeistrafgesetz ist die Erregung ungebührlicherweise störenden Lärmes strafbar. Der Tatbestand verlangt, daß der Lärm störend ist. Dies ist dann der Fall, wenn er geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen. Dieses Erfordernis des Tatbestandes findet im Ermittlungsergebnis seine Bestätigung.
Allerdings bestritt der Berufungswerber, daß der durch die Steinchen verursachte Lärm störend gewesen sei. Er räumt jedoch ein, daß die an das Fenster geworfenen Steinchen ein für den Bewohner merkbares Geräusch verursacht haben, welches das Anklopfen unterstützen sollten, weil eben der Bewohner das Anklopfen nicht gehört habe. Die Aufforderin konnte, objektiv betrachtet, diese ca 5 - 10 min lange Lärmerregung durch den Berufungswerber zur bezeichneten Nachtzeit als eine Beeinträchtigung ihrer Nachtruhe empfinden. Der Berufungswerber räumte selbst ein, daß das Werfen dieser Steinchen Wirkung hervorrufen sollte, da es das Anklopfen unterstützen sollte. Damit unterstreicht er selbst die Wirksamkeit dieser Lärmerregung bzw deren objektive Eignung bezüglich ihrer störenden Wirkung. Zur Beurteilung der Frage, ob der hervorgerufene Lärm geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen, käme es überdies nicht darauf an, ob sich bestimmte Personen tatsächlich gestört fühlten. Tatsächlich wurde die Aufforderin in ihrer Nachtruhe gestört. Die Beeinträchtigung weiterer Personen (zB Nachbarn) war nicht erforderlich.
Aus den oa Gründen erscheint auch die Durchführung des beantragten Ortsaugenscheines als entbehrlich.
Ein Lärm ist dann ungebührlich, wenn er jene Rücksichten des Lärmerregers vermissen läßt, die Mitmenschen verlangen können. Der Berufungswerber hat zweifelsfrei zu der angegebenen Tatzeit durch das länger andauernde Werfen von kleinen Steinchen gegen das Fenster der Aufforderin ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Da ihm - unbestritten bekannt war, daß die Aufforderin mit ihm nicht in Kontakt treten wollte, war das oben angeführte behaarliche Lärmerregen wärend der Nachtzeit eine rücksichtslose Verhaltensweise des Berufungswerbers und sohin ungebührlich.
Der Berufungswerber hat somit den Tatbestand der Lärmerregung zweifelsfrei erfüllt.
Hinsichtlich der Strafbemessung kommt die Berufungsbehörde zu folgendem Ergebnis:
Der Berufungswerber hat ein geschätztes monatliches Nettoeinkommen von etwa S 10.000,--, besitzt kein Vermögen und ist für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Das Einkommen des Berufungswerbers war zu schätzen, da er dieses trotz diesbezüglicher Aufforderung nicht bekannt gegeben hat.
Zu §19 Abs1 VStG wird festgehalten, daß es durch diese Tat zu einer nicht unbeträchtlichen Schädigung derjenigen Interessen kam, deren Schutz die verletzte Gesetzesbestimmung zu dienen hat. Die verletzte Norm hat den Schutz der Mitmenschen vor vermeidbarer Lärmbelästigung zum Ziele. Sonst hat die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen.
Gemäß §19 Abs2 VStG iVm §§32 bis 35 des Strafgesetzbuches sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Ferner ist auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Falle war dem Berufungswerber die bisherige Unbescholtenheit als mildernd zuzubilligen. Erschwerend war hingegen kein Umstand.
Der bis zu S 3.000,-- reichende Strafrahmen wurde nur zu einem geringen Teil ausgeschöpft und es erscheint die verhängte Strafe schuldangemessen. Die Berufungsbehörde kann in Anbetracht des Fehlverhaltens des Berufungswerbers auch nicht finden, daß ihn bloß ein geringfügiges Verschulden träfe.
In Abwägung der genannte Umstände kommt die Berufungsbehörde zu dem Schluß, daß die verhängte Strafe zutreffend bemessen ist. Überdies erschiene eine Herabsetzung der Strafe nicht geeignet, den Berufungswerber von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG unterbleiben, da der Berufungswerber eine unrichtige rechtliche Beurteilung zum Ausdruck brachte und in der Berufung eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt hatte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.