War das entscheidende Organ in Kenntnis aller entscheidungsrelevanten Daten und legte zunächst eine Geldstrafe von S 300,-- fest, so kann das folgende Straferkenntnis nicht eine Geldstrafe von S 500,-- aussprechen, wenn der Beschuldigte in der Begründung des Vorliegens einer Verjährung eine Bescheidausfertigung verlangt und in der Folge gleichsam eine Verweigerung des Rechtsmittelverzichtes durch eine höhere Strafe geahndet wird.